TE OGH 2002/8/29 6Ob185/02b

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwältepartnerschaft in St. Pölten, gegen die beklagte Partei C*****, Italien, vertreten durch Kubac, Svoboda & Kirchweger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 11.254,77 EUR samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. März 2002, GZ 5 R 9/02h-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. November 2001, GZ 1 Cg 174/99p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 686,88 EUR (darin 114,48 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte eine in Italien ansässige societa a responsibilitata limitata (srl). Anfang Dezember 1997 fand eine Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und deren Einkaufssachbearbeiterin einerseits und den Ehegatten V***** und einer Mitarbeiterin in der Exportabteilung der Firma M***** statt. Diese Firma vertritt die Interessen der Beklagten in Österreich und in Deutschland. Bei diesem Treffen wurde der Klägerin die ab April 1997 gültige Preisliste der Beklagten übergeben. Diese Preisliste enthält auf der letzten Seite die "Verkaufsbedingungen" der Beklagten. In diesen ist unter Punkt 5. der Gerichtsstand Bergamo genannt. Irgendwelche Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden bei diesem Besuch nicht übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin 1997 oder später Geschäftsbedingungen an die Beklagte oder an deren Vertreter schickte.

Am 21. 7. 1998 richtete die Klägerin an V***** als Vertreter der Beklagten eine schriftliche Anfrage betreffend die Lieferung von Marmor. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Anfrage Bedingungen der Klägerin beilagen. Die Firma V***** beantwortete die Anfrage am 23. 7. 1998. Daraufhin bestellte die Klägerin am 24. 8. 1998 Marmorplatten bei der Beklagten. Das Bestellschreiben enthält auf der ersten Seite ganz unten unter anderem den Aufdruck "Gerichtsstand St. Pölten". Im Text auf der zweiten Seite scheint der Zusatz "Es gelten unsere Allgemeinen Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" auf. Diese Bedingungen wurden mit dem Bestellschreiben nicht mitgeschickt. In der Folge lieferte die Beklagte und legte Rechnung. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin waren weder bei der Beklagten noch bei deren Vertreter V***** bekannt.

Mit der am 17. 8. 1999 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 154.869 ATS (= 11.254,77 EUR) samt Anhang an Preisminderung und Ersatz von Aufwendungen, weil die Lieferung der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Sie beruft sich zur Zuständigkeit des Erstgerichts auf eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung. Das Bestellschreiben der Klägerin nehme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Punkt 16. den Gerichtsstand St. Pölten normiere, Bezug und enthalte selbst den Hinweis "Gerichtsstand St. Pölten". Die Beklagte habe die Bestellung schriftlich bestätigt. Gemäß Art 17 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ werde eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dadurch wirksam begründet, dass in einer schriftlichen Bestellung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten sei, Bezug genommen werde. Ein besonderer Verweis auf den Gerichtsstand sei jedoch nicht notwendig. Außerdem gehe aus dem Bestellschreiben der Gerichtsstand St. Pölten hervor.Mit der am 17. 8. 1999 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 154.869 ATS (= 11.254,77 EUR) samt Anhang an Preisminderung und Ersatz von Aufwendungen, weil die Lieferung der Beklagten mangelhaft gewesen sei. Sie beruft sich zur Zuständigkeit des Erstgerichts auf eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung. Das Bestellschreiben der Klägerin nehme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Punkt 16. den Gerichtsstand St. Pölten normiere, Bezug und enthalte selbst den Hinweis "Gerichtsstand St. Pölten". Die Beklagte habe die Bestellung schriftlich bestätigt. Gemäß Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ/EuGVÜ werde eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dadurch wirksam begründet, dass in einer schriftlichen Bestellung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten sei, Bezug genommen werde. Ein besonderer Verweis auf den Gerichtsstand sei jedoch nicht notwendig. Außerdem gehe aus dem Bestellschreiben der Gerichtsstand St. Pölten hervor.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt worden seien. Sie beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil die geltend gemachte Forderung inhaltlich unberechtigt sei. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Die bloße Übersendung einer Bestellung, die zwar einen Vermerk über eine Gerichtsstandsklausel enthalte und im Text auch die eigenen Bedingungen des Bestellers erwähne, vermöge die in Art 17 Abs 1 LGVÜ genannten Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zu erfüllen. Dies gelte umso mehr, als die Bedingungen der Klägerin der Beklagten niemals zugegangen und dort nie bekannt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Bestellschreiben der Klägerin nicht widersprochen habe, folge nicht eine Zustimmung der Beklagten zu den Bedingungen der Klägerin, weil auch von einem Kaufmann nicht verlangt werden dürfe, auf bei ihm Unbekanntes zu reagieren bzw zu widersprechen.Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Beklagten nicht mitgeteilt worden seien. Sie beantragt die Abweisung des Klagebegehrens, weil die geltend gemachte Forderung inhaltlich unberechtigt sei. Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Die bloße Übersendung einer Bestellung, die zwar einen Vermerk über eine Gerichtsstandsklausel enthalte und im Text auch die eigenen Bedingungen des Bestellers erwähne, vermöge die in Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ genannten Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zu erfüllen. Dies gelte umso mehr, als die Bedingungen der Klägerin der Beklagten niemals zugegangen und dort nie bekannt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Bestellschreiben der Klägerin nicht widersprochen habe, folge nicht eine Zustimmung der Beklagten zu den Bedingungen der Klägerin, weil auch von einem Kaufmann nicht verlangt werden dürfe, auf bei ihm Unbekanntes zu reagieren bzw zu widersprechen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln im Sinn des Art 17 LGVÜ/EuGVÜ und ihrer Auslegung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Eine im Sinn des Art 17 LGVÜ/EuGVÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setze die Gewissheit voraus, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Einerseits enthielten die der Klägerin im Dezember 1997 übergebenen Verkaufsbedingungen der Beklagten den Gerichtsstand Bergamo. Andererseits weise das Bestellschreiben der Klägerin unten auf der ersten Seite unter anderem den Aufdruck "Gerichtsstand St. Pölten" auf. Dabei handle es sich jedoch um einen Kleindruck im Briefpapiervordruck, der keinesfalls den Erfordernissen eines ausdrücklichen, klaren und deutlichen Hinweises entspreche, zumal auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Bestellung nicht angeschlossen gewesen seien. Dem Unterbleiben eines Widerspruchs könne daher auch nicht die Bedeutung einer Zustimmung der Beklagten zu einer Gerichtsstandsvereinbarung St. Pölten beigemessen werden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage der Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln im Sinn des Artikel 17, LGVÜ/EuGVÜ und ihrer Auslegung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Eine im Sinn des Artikel 17, LGVÜ/EuGVÜ wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setze die Gewissheit voraus, dass sich die Einigung über den Vertragsinhalt tatsächlich auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Einerseits enthielten die der Klägerin im Dezember 1997 übergebenen Verkaufsbedingungen der Beklagten den Gerichtsstand Bergamo. Andererseits weise das Bestellschreiben der Klägerin unten auf der ersten Seite unter anderem den Aufdruck "Gerichtsstand St. Pölten" auf. Dabei handle es sich jedoch um einen Kleindruck im Briefpapiervordruck, der keinesfalls den Erfordernissen eines ausdrücklichen, klaren und deutlichen Hinweises entspreche, zumal auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Bestellung nicht angeschlossen gewesen seien. Dem Unterbleiben eines Widerspruchs könne daher auch nicht die Bedeutung einer Zustimmung der Beklagten zu einer Gerichtsstandsvereinbarung St. Pölten beigemessen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art 17 EuGVÜ betreffend einen gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Artikel 17, EuGVÜ betreffend einen gleichartigen Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, in ihrer Bestellung werde in einer für jedermann ersichtlichen, klaren und auffälligen Weise auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen. Die Beklagte habe diesen Vertragsbestandteil nicht übersehen können. Selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übermittelt worden seien, so habe doch die Beklagte auf Grund des ausdrücklichen Hinweises im unteren Teil der Bestellung von der von der Klägerin gewünschten Gerichtsstandsvereinbarung "Gerichtsstand St. Pölten" Kenntnis gehabt. Die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei in der Branche der Klägerin üblich und gängig. Es sei auch üblich, dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprochen werden müsse, wenn diese nicht Vertragsinhalt werden sollen. Der Beklagten sei dies bekannt gewesen. Sie habe der im Bestellschreiben enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht widersprochen, sodass diese Vertragsinhalt geworden sei.

Vorauszuschicken ist, dass das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) - idF des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996 - zwischen Österreich und Italien am 1. 6. 1999 in Kraft getreten ist (BGBl III 1999/102). Da die Klage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wurde, fällt die Sache nach Art 54 Abs 1 EuGVÜ und Art 13 Abs 1 des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996 in den zeitlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ. Österreich und Italien sind auch Vertragsstaaten des Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (LGVÜ). Nach Art 54b Abs 1 LGVÜ hat das EuGVÜ Vorrang vor Ersterem. Daher ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Klägerin - das Rekursgericht ging auf diese Frage nicht ein - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr das LGVÜ, sondern das EuGVÜ anzuwenden. Die maßgeblichen Art 17 Abs 1 beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.Vorauszuschicken ist, dass das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) - in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996 - zwischen Österreich und Italien am 1. 6. 1999 in Kraft getreten ist (BGBl römisch III 1999/102). Da die Klage nach diesem Zeitpunkt eingebracht wurde, fällt die Sache nach Artikel 54, Absatz eins, EuGVÜ und Artikel 13, Absatz eins, des 4. Beitrittsübereinkommens von 1996 in den zeitlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ. Österreich und Italien sind auch Vertragsstaaten des Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (LGVÜ). Nach Artikel 54 b, Absatz eins, LGVÜ hat das EuGVÜ Vorrang vor Ersterem. Daher ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Klägerin - das Rekursgericht ging auf diese Frage nicht ein - auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr das LGVÜ, sondern das EuGVÜ anzuwenden. Die maßgeblichen Artikel 17, Absatz eins, beider Übereinkommen sind jedoch inhaltsgleich, sodass sich hieraus keine Abweichungen ergeben.

Art 17 Abs 1 EuGVÜ lautet:Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ lautet:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:

  1. a)Litera a
    schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
  2. b)Litera b
    in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
                  c)              im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten ..."

Da im vorliegenden Fall beide Streitteile ihren Sitz in

Vertragsstaaten haben und von der Klägerin die Prorogation des

Gerichts eines Vertragsstaats (nämlich eines österreichischen

Gerichts) behauptet wird, ist die behauptete

Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ unbedingt und

abschließend zu beurteilen (7 Ob 38/01s = RdW 2001/676 [669] = ZfRV

2001, 193/63; 4 Ob 199/01w = RdW 2002/153 [159] = RZ 2002/11 [97] =

ZfRV 2002, 72/27 = EvBl 2002/35 [150]; Czernich/Tiefenthaler, Die

Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 19 mwN).

Das EuGVÜ ist vertragsautonom auszulegen (SZ 71/31; JBl 2001, 117; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w); die Auslegung hat sich dabei vor allem an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als dem für Auslegungsfragen allein zuständigen Gericht zu orientieren (4 Ob 199/01w; Czernich/Tiefenthaler aaO vor Art 1 Rz 25).Das EuGVÜ ist vertragsautonom auszulegen (SZ 71/31; JBl 2001, 117; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w); die Auslegung hat sich dabei vor allem an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als dem für Auslegungsfragen allein zuständigen Gericht zu orientieren (4 Ob 199/01w; Czernich/Tiefenthaler aaO vor Artikel eins, Rz 25).
Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht der EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984, Rs 71/83, Russ/Goeminne, Slg 1984, 2417; vgl 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w; Geimer/Schütze, EuZVR Art 17 EuGVÜ Rz 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87). Wiederholt betonte der EuGH, dass angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Art 17 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa Slg 1976, 1831; EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76, Segoura/Bonakdarian Slg 1976, 1851; vgl 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 30). Damit von einer nur zu Gunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986, Rs 22/85 Anterist/Credit lyonnais; vgl 4 Ob 199/01w). Art 17 EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian; EuGH 9. 11. 2000, Rs C 387/98 Coreck Maritime/Handelsveem Slg 2000, I-9362 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Art 17 Rz 3; Geimer/Schütze aaO). Art 17 EuGVÜ soll nach der Zielsetzung der Verfasser dieses Übereinkommens vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 17 Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zu Art 17; Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Luganer-Übereinkommen 146). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa; Simotta in Fasching I2 § 104 JN Rz 222 mwN; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w ua). Es ist zu prüfen, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf die von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweichende Klausel erfolgt ist, dem eine Partei "bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa).Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht der EuGH eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung (EuGH 19. 6. 1984, Rs 71/83, Russ/Goeminne, Slg 1984, 2417; vergleiche 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w; Geimer/Schütze, EuZVR Artikel 17, EuGVÜ Rz 75; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 87). Wiederholt betonte der EuGH, dass angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die in Artikel 17, EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa Slg 1976, 1831; EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76, Segoura/Bonakdarian Slg 1976, 1851; vergleiche 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 17, Rz 30). Damit von einer nur zu Gunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986, Rs 22/85 Anterist/Credit lyonnais; vergleiche 4 Ob 199/01w). Artikel 17, EuGVÜ enthält zur Bestimmung der Willenseinigung nur Formerfordernisse, durch deren Einhaltung gewährleistet werden soll, dass die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien "tatsächlich feststeht" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 25/76 Segoura/Bonakdarian; EuGH 9. 11. 2000, Rs C 387/98 Coreck Maritime/Handelsveem Slg 2000, I-9362 = ecolex 2001, 170; Schlosser, EuGVÜ Artikel 17, Rz 3; Geimer/Schütze aaO). Artikel 17, EuGVÜ soll nach der Zielsetzung der Verfasser dieses Übereinkommens vor allem gewährleisten, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 17, Rz 23 unter Hinweis auf den Jenard-Bericht zu Artikel 17 ;, Killias, Die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Luganer-Übereinkommen 146). Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa; Simotta in Fasching I2 Paragraph 104, JN Rz 222 mwN; 7 Ob 38/01s; 4 Ob 199/01w ua). Es ist zu prüfen, ob ein ausdrücklicher Hinweis auf die von allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweichende Klausel erfolgt ist, dem eine Partei "bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann" (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Colzani/Rüwa).
Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (4 Ob 199/01w; Schlosser aaO Art 17 Rz 20). Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war (4 Ob 199/01w; Kropholler aaO Art 17 Rz 30 mwN in FN 71). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; Kropholler aaO Art 17 Rz 33; Simotta aaO § 104 JN Rz 251 mwN; vgl SZ 72/37 mwN). Im vorliegenden Fall ist nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht erwiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - die dort nach den Behauptungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsklausel stellte das Erstgericht im Übrigen nicht fest - der Beklagten vor Vertragsabschluss zugegangen sind. Demnach kann sich die Klägerin nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die durch widerspruchslose schriftliche Annahme - Feststellungen über die von der Klägerin behauptete schriftliche Annahme traf das Erstgericht nicht - ihrer schriftlichen Bestellung, in der auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, zustande gekommen sein soll.Ist eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, so etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann wird sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie findet; eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (4 Ob 199/01w; Schlosser aaO Artikel 17, Rz 20). Die pauschale Annahme eines schriftlichen Angebots führt nur dann zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn eine entsprechende Klausel im Angebot unmissverständlich enthalten war (4 Ob 199/01w; Kropholler aaO Artikel 17, Rz 30 mwN in FN 71). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; Kropholler aaO Artikel 17, Rz 33; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 251 mwN; vergleiche SZ 72/37 mwN). Im vorliegenden Fall ist nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht erwiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin - die dort nach den Behauptungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsklausel stellte das Erstgericht im Übrigen nicht fest - der Beklagten vor Vertragsabschluss zugegangen sind. Demnach kann sich die Klägerin nicht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen, die durch widerspruchslose schriftliche Annahme - Feststellungen über die von der Klägerin behauptete schriftliche Annahme traf das Erstgericht nicht - ihrer schriftlichen Bestellung, in der auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, zustande gekommen sein soll.
Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 7 Ob 320/00k (= RdW 2001/678 [671]) einen durch Korrespondenz zustande gekommenen Vertragsschluss im Hinblick auf das Bestehen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 EuGVÜ zu beurteilen. Dort befand sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite der unterfertigten Auftragsbestätigung, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite optisch durch einen Querstrich hervorgehoben war; in den Fußzeilen selbst befanden sich (in kleinerer Schrift als der Vertragstext) nur Angaben zur Klägerin (Firmenschlagwort, Geschäftszweck, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und Ähnliches). Der 7. Senat vertrat dazu die Ansicht, dass bei einer solchen Textgestaltung die Gerichtsstandsklausel jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Anbieterin sei; das im Umfeld der Fußzeilen versteckte Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung sei dort nicht zu erwarten gewesen und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Eine klare und deutliche Willenseinigung im Sinn des Art 17 EuGVÜ komme darin jedenfalls nicht zum Ausdruck, weshalb eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliege.Der Oberste Gerichtshof hatte in der Entscheidung 7 Ob 320/00k (= RdW 2001/678 [671]) einen durch Korrespondenz zustande gekommenen Vertragsschluss im Hinblick auf das Bestehen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, EuGVÜ zu beurteilen. Dort befand sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Landesgericht Innsbruck" nicht im Vertragstext selbst, sondern in der letzten Fußzeile der ersten Seite der unterfertigten Auftragsbestätigung, wobei das Ende des Vertragstextes auf dieser Seite optisch durch einen Querstrich hervorgehoben war; in den Fußzeilen selbst befanden sich (in kleinerer Schrift als der Vertragstext) nur Angaben zur Klägerin (Firmenschlagwort, Geschäftszweck, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und Ähnliches). Der 7. Senat vertrat dazu die Ansicht, dass bei einer solchen Textgestaltung die Gerichtsstandsklausel jedenfalls nicht Gegenstand der Willenserklärung der Anbieterin sei; das im Umfeld der Fußzeilen versteckte Angebot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung sei dort nicht zu erwarten gewesen und in dieser Form im geschäftlichen Verkehr unüblich. Eine klare und deutliche Willenseinigung im Sinn des Artikel 17, EuGVÜ komme darin jedenfalls nicht zum Ausdruck, weshalb eine rechtswirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vorliege.
Der Entscheidung 4 Ob 199/01w (= EvBl 2002/35 [150]) lag zu Grunde, dass die von der dortigen Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeführte Gerichtsstandsklausel nicht im laufenden Text ihres Angebotsschreibens, sondern (in einer um ein Drittel kleineren Schrift als der Text des Vertragsangebots) jeweils am Schluss der beiden Fußzeilen jeder Seite (als Bestandteil des Layouts des Geschäftspapiers der Klägerin) enthalten war. Bei dieser optischen Ausgestaltung könne - so führte der 4. Senat aus - bei Anwendung der normalen Sorgfalt vom Erklärungsempfänger ohne besonderen Hinweis nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass sich das Vertragsangebot nach der Absicht des Erklärenden nicht allein im (fortlaufenden) Text erschöpft, sondern auch eine (im Geschäftspapier und in den sonstigen Angaben zum Unternehmen der Klägerin versteckte) Klausel mitumfassen soll, mag diese auch auf jeder Seite des Angebotsschreibens enthalten sein. Ohne Aufnahme dieser Klausel in den Vertragstext selbst oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Klausel im Vertragstext könne keine Rede davon sein, dass eine Willenseinigung der Parteien betreffend die Einführung der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen ihnen tatsächlich feststehe.
Diesen Auffassungen stimmt der erkennende Senat zu. Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der ersten Seite der auf Geschäftspapier der Klägerin niedergelegten Bestellung (Vertragsanbot) außerhalb des laufenden Vertragstextes in der letzten Zeile des vier Fußzeilen umfassenden Vordrucks, in dem Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, der Name des Geschäftsführers, Bankverbindungen und Ähnliches genannt werden, zwischen der Angabe der Firmenbuchnummer, des Firmenbuchgerichts und der UID-Nummer in einer um etwa ein Drittel kleineren Schrift als der Text des Vertragsanbots die Gerichtsstandsklausel enthalten ist. Ohne Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in den Vertragstext selbst oder ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Klausel im Vertragstext kann bei dieser Gestaltung nicht die Rede von einer tatsächlich feststehenden übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung sein. Es kann bei der konkreten Textgestaltung nämlich nicht erwartet werden, dass der Adressat der Vertragserklärung bei Anwendung der normalen Sorgfalt erkennt, dass sich das Vertragsangebot nach der Absicht des Erklärenden nicht allein im fortlaufenden Text erschöpft, sondern auch eine im Umfeld der Fußzeilen versteckte Klausel mitumfassen soll. Der Auffassung der Klägerin, dass ein deutlicher Hinweis auf die Gerichtsstandsklausel darin zu erblicken sei, dass im Vertragstext auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen werde, kann nicht beigepflichtet werden, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ein äußerlich integrierter Bestandteil des Vertragsangebots waren, sodass mit dieser Bezugnahme gerade nicht auf den Vertragstext hingewiesen wurde.
Insoweit sich die Klägerin auf die Formalternative nach Art 17 Abs 1 Satz 2 lit c EuGVÜ beruft, ist ihr zu erwidern:Insoweit sich die Klägerin auf die Formalternative nach Artikel 17, Absatz eins, Satz 2 Litera c, EuGVÜ beruft, ist ihr zu erwidern:
Diese Bestimmung verzichtet nicht auf eine Willenseinigung der Vertragsparteien, eine solche wird lediglich vermutet, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig ein der Bestimmung entsprechender Handelsbrauch besteht (EuGH 20. 2. 1997, Rs C-106/95 MSG/Les Gravieres Rhenanes Slg 1997, 911). Bestehen und Branchenüblichkeit eines Handelsbrauches sind Tatfragen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Handelsbrauchs trifft den, der sich darauf beruft (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 46, vgl 7 Ob 38/01s). Die Klägerin hat nun gar nicht behauptet, es bestünde ein Handelsbrauch, Gerichtsstandsvereinbarungen in der Form zu schließen, dass in einem Bestellschreiben, das außerhalb des laufenden Vertragstextes eine vorgedruckte Gerichtsstandsklausel enthält, auf (eine Gerichtsstandsklausel enthaltende) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Offerenten hingewiesen wird und der Erklärungsempfänger das Vertragsangebot widerspruchslos annimmt, geschweige denn ein Kennen oder Kennenmüssen dieses Handelsbrauchs durch die Beklagte. Ein derartiger Handelsbrauch wurde auch nicht festgestellt. Da eine - von der Klägerin zu beweisende (7 Ob 38/01s; RIS-Justiz RS0114192) - Willensübereinstimmung der Streitteile über eine Zuständigkeitsbegründung des Erstgerichts nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen den Bestand einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 EuGVÜ zutreffend verneint. Einen anderen Zuständigkeitstatbestand hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und auch im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.Diese Bestimmung verzichtet nicht auf eine Willenseinigung der Vertragsparteien, eine solche wird lediglich vermutet, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig ein der Bestimmung entsprechender Handelsbrauch besteht (EuGH 20. 2. 1997, Rs C-106/95 MSG/Les Gravieres Rhenanes Slg 1997, 911). Bestehen und Branchenüblichkeit eines Handelsbrauches sind Tatfragen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Handelsbrauchs trifft den, der sich darauf beruft (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 17, Rz 46, vergleiche 7 Ob 38/01s). Die Klägerin hat nun gar nicht behauptet, es bestünde ein Handelsbrauch, Gerichtsstandsvereinbarungen in der Form zu schließen, dass in einem Bestellschreiben, das außerhalb des laufenden Vertragstextes eine vorgedruckte Gerichtsstandsklausel enthält, auf (eine Gerichtsstandsklausel enthaltende) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Offerenten hingewiesen wird und der Erklärungsempfänger das Vertragsangebot widerspruchslos annimmt, geschweige denn ein Kennen oder Kennenmüssen dieses Handelsbrauchs durch die Beklagte. Ein derartiger Handelsbrauch wurde auch nicht festgestellt. Da eine - von der Klägerin zu beweisende (7 Ob 38/01s; RIS-Justiz RS0114192) - Willensübereinstimmung der Streitteile über eine Zuständigkeitsbegründung des Erstgerichts nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen den Bestand einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17, EuGVÜ zutreffend verneint. Einen anderen Zuständigkeitstatbestand hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und auch im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E66785 6Ob185.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00185.02B.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20020829_OGH0002_0060OB00185_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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