Norm
EuGVÜ Art18Rechtssatz
Die Zuständigkeitsvorschrift des Art18 EuGVÜ geht § 104 Abs 3 JN vor. Es handelt sich dabei um ein prozessuales Gestaltungsrecht des Beklagten, durch die Einlassung das angerufene Gericht zuständig zu machen. Der Beklagte muss seine Rüge der internationalen Unzuständigkeit während des gesamten Rechtsstreits (auch in der Rechtsmittelinstanz) aufrecht erhalten; tut er dies nicht, tritt die zuständigkeitsbegründende Wirkung des § 18 EuGVÜ ein. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen die nach Art 18 EuGVÜ heilbare internationale Unzuständigkeit stets nur über eine Rüge des Beklagten aufgreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117505Dokumentnummer
JJR_20030424_OGH0002_0020OB00075_03Y0000_001