Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G*****ges.m.b.H, *****, vertreten durch Dr. Robert Aspöck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. Wilhelm K*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 769,16 sA, über den Delegierungsantrag des Beklagten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Beklagten, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung offener Rechnungen. Als Gerichtsstand sei zwischen den Streitteilen das Bezirksgericht Salzburg vereinbart worden.
Der Beklagte, der seine Ordination in Wien hat, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31 JN, weil der Beklagte und eine Zeugin hier bzw in unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz hätten. Im Übrigen sei der Vertrag, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden sei, bereits zur Gänze erfüllt. Insoweit sei auch keine Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen worden.Der Beklagte, der seine Ordination in Wien hat, beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 31, JN, weil der Beklagte und eine Zeugin hier bzw in unmittelbarer Nähe ihren Wohnsitz hätten. Im Übrigen sei der Vertrag, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden sei, bereits zur Gänze erfüllt. Insoweit sei auch keine Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen worden.
Der Kläger sprach sich unter Hinweis auf die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Das Erstgericht erklärte, es erachte eine Delegierung für zweckmäßig, da die Zeugin und der Beklagte im Wiener Raum ihren Wohnsitz hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (vgl RIS-Justiz RS0046198 mwN; OGH 7 Nd 507/02 mwN Fasching, LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (OGH 7 Nd 507/02 mwN = RIS-Justiz RS0046198; 7 Nd 509/00; 10 Nd 508/01). Solche Umstände, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar gewesen wären, wurden nicht geltende gemacht. Dass nach Ansicht des Beklagten der Vertrag bereits erfüllt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihr Begehren auf diesen Vertrag stützt.Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht vergleiche RIS-Justiz RS0046198 mwN; OGH 7 Nd 507/02 mwN Fasching, LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (OGH 7 Nd 507/02 mwN = RIS-Justiz RS0046198; 7 Nd 509/00; 10 Nd 508/01). Solche Umstände, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar gewesen wären, wurden nicht geltende gemacht. Dass nach Ansicht des Beklagten der Vertrag bereits erfüllt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin ihr Begehren auf diesen Vertrag stützt.
Dem Delegierungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden.
Anmerkung
E66828 8Nd511.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080ND00511.02.0910.000Dokumentnummer
JJT_20020910_OGH0002_0080ND00511_0200000_000