Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gebrüder N*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer und Mag. Franz Hintringer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft***** mbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 729.521 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht Leoben zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin mit Sitz in Linz lieferte der Beklagten, die ihren Sitz in Leoben hat, eine Aufbereitungsanlage für Tonschlicker zum Preis von mehr als S 5,000.000. Zwischen den Streitteilen wurde Linz als Gerichtsstand und überdies als Erfüllungsort gemäß § 88 Abs 1 JN vereinbart.Die Klägerin mit Sitz in Linz lieferte der Beklagten, die ihren Sitz in Leoben hat, eine Aufbereitungsanlage für Tonschlicker zum Preis von mehr als S 5,000.000. Zwischen den Streitteilen wurde Linz als Gerichtsstand und überdies als Erfüllungsort gemäß Paragraph 88, Absatz eins, JN vereinbart.
Mit der beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrt die Klägerin Zahlung von restlichen S 729.521 samt Nebengebühren.
Die Beklagte wendete ein, die Anlage weise derart gravierende Mängel (Steuerprobleme und mechanische Probleme) auf, dass sie nicht in Betrieb genommen werden könne, und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben. Aufgrund der mangelhaften Errichtung der Anlage und der dadurch eingetretenen lebensgefährlichen Situationen, mit denen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu rechnen gewesen sei, werde es zur Einvernahme der beantragten Personen (drei Zeugen, eine Partei), die alle im Sprengel des Landesgerichtes Leoben wohnten, kommen. Die von den lebensbedrohlichen Situationen betroffenen Personen würden zweckmäßigerweise im Unternehmen der Beklagten bei der von der Klägerin errichteten stationären Anlage einvernommen werden müssen, damit sie anschaulich beschreiben könnten, welche Fehlfunktionen aufgetreten seien.
Die Klägerin sprach sich im Hinblick auf die getroffene Gerichtsstand- und Erfüllungsortvereinbarung gegen die Delegierung aus. Zeugen im Unternehmen der Beklagten bei der gegenständlichen Anlage einzuvernehmen sei unüblich und nicht angebracht.
Das Erstgericht hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht wurde, weil die Delegierung in diesem Fall der Parteienvereinbarung widersprechen würde (RIS-Justiz RS0046198). Nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit einer Delegation sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegation nach § 31 JN zulässig (RZ 1989/107 mwN; Ballon in Fasching Komm**2 Rz 4 zu § 31 JN mwN; zuletzt: 10 Nd 504/01).Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen im allgemeinen ausgeschlossen, wenn ein Gericht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht wurde, weil die Delegierung in diesem Fall der Parteienvereinbarung widersprechen würde (RIS-Justiz RS0046198). Nur dann, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit einer Delegation sprechende Umstände eintreten, auf die die Parteien bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten, ist eine Delegation nach Paragraph 31, JN zulässig (RZ 1989/107 mwN; Ballon in Fasching Komm**2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN; zuletzt: 10 Nd 504/01).
Die Beklagte hat ihren Delegierungsantrag nicht mit solchen Umständen begründet, die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung noch nicht vorhersehbar waren. Dass bei der gelieferten Anlage unter Umständen auch gravierende Mängel auftreten könnten, war sicherlich vorhersehbar; der Standort der Anlage und der Wohnsitz des Geschäftsführers der Beklagten bzw allenfalls einzuvernehmender Zeugen war von vorherein bekannt (3 Nd 507/00).
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Anmerkung
E62276 10J05081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00508.01.0619.000Dokumentnummer
JJT_20010619_OGH0002_0100ND00508_0100000_000