TE OGH 2002/11/7 6Ob174/02k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingo B*****, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. E*****, 2. Ilan A*****, und

3. Brigitte R*****, wegen 33.429,50 EUR, über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. April 2002, GZ 1 R 76/02i-7, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 2002, GZ 6 Cg 44/02m-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner am 15. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 33.429,50 EUR. Die Erstbeklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz auf den British Virgin Islands, habe seit 1996 sogenannte "E*****-Vorzugsaktien" bzw "E*****-Direktbeteiligungen" angeboten. Der in Tel Aviv wohnhafte Zweitbeklagte sei Präsident und Alleinverantwortlicher der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte sei die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Bregenz, die im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungen als einzige Vermittlerin für die von der Erstbeklagten angebotenen Beteiligungen aufgetreten sei. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger habe von den Beklagten Anlageformen erworben. Trotz entsprechender Zusicherungen seien die zugesagten Renditen nicht ausbezahlt worden. Eine Kapitalrückführung sei nicht erfolgt. Gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte sei beim Landesgericht Feldkirch ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen der Untreue und des Betruges anhängig. Die vom Kläger geleisteten und auf die Konten der Erstbeklagten überwiesenen Beträge seien offenbar nicht zweckgebunden angelegt worden. Die Beklagten hafteten dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis und deliktisch. Die Erstbeklagte hafte aus dem Anlage- bzw Beteiligungsvertrag, der Zweitbeklagte aus dem Titel des Anlagebetrugs bzw der Untreue und die Drittbeklagte wegen vorsätzlicher Mitwirkung am Anlagebetrug bzw an der Untreue. Der Kläger stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hinsichtlich der Erstbeklagten auf Art 13, 14 und 5 EuGVÜ/LGVÜ, weil der Anlage- bzw Beteiligungsvertrag mit der Erstbeklagten ein Verbrauchergeschäft darstelle und die Gesellschaft der Drittbeklagten als weltweit einzige Vermittlerin für die Beteiligungen eine Agenturniederlassung bzw eine sonstige Niederlassung im Sinne des Abs 13 EuGVÜ gewesen sei, die die gesamte örtliche Beratung und Betreuung der Anleger, einschließlich der Vertragsunterfertigung durch ihre Repräsentanz in Bregenz abgewickelt habe. Die Zuständigkeit für den Zweitbeklagten werde auf § 92a JN gestützt, weil er wiederholt vor Ort persönlich die Koordination der Anlagegeschäfte durchgeführt, Gelder übernommen und darüber hinaus in Österreich allein zeichnungsberechtigt für die Konten der Erstbeklagten gewesen sei. Die Drittbeklagte werde am allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen.Der Kläger begehrt mit seiner am 15. 2. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 33.429,50 EUR. Die Erstbeklagte, eine Gesellschaft mit dem Sitz auf den British Virgin Islands, habe seit 1996 sogenannte "E*****-Vorzugsaktien" bzw "E*****-Direktbeteiligungen" angeboten. Der in Tel Aviv wohnhafte Zweitbeklagte sei Präsident und Alleinverantwortlicher der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte sei die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Bregenz, die im Rahmen ihrer Finanzdienstleistungen als einzige Vermittlerin für die von der Erstbeklagten angebotenen Beteiligungen aufgetreten sei. Über das Vermögen dieser Gesellschaft sei in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet worden. Der Kläger habe von den Beklagten Anlageformen erworben. Trotz entsprechender Zusicherungen seien die zugesagten Renditen nicht ausbezahlt worden. Eine Kapitalrückführung sei nicht erfolgt. Gegen den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte sei beim Landesgericht Feldkirch ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen der Untreue und des Betruges anhängig. Die vom Kläger geleisteten und auf die Konten der Erstbeklagten überwiesenen Beträge seien offenbar nicht zweckgebunden angelegt worden. Die Beklagten hafteten dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis und deliktisch. Die Erstbeklagte hafte aus dem Anlage- bzw Beteiligungsvertrag, der Zweitbeklagte aus dem Titel des Anlagebetrugs bzw der Untreue und die Drittbeklagte wegen vorsätzlicher Mitwirkung am Anlagebetrug bzw an der Untreue. Der Kläger stützte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes hinsichtlich der Erstbeklagten auf Artikel 13,, 14 und 5 EuGVÜ/LGVÜ, weil der Anlage- bzw Beteiligungsvertrag mit der Erstbeklagten ein Verbrauchergeschäft darstelle und die Gesellschaft der Drittbeklagten als weltweit einzige Vermittlerin für die Beteiligungen eine Agenturniederlassung bzw eine sonstige Niederlassung im Sinne des Absatz 13, EuGVÜ gewesen sei, die die gesamte örtliche Beratung und Betreuung der Anleger, einschließlich der Vertragsunterfertigung durch ihre Repräsentanz in Bregenz abgewickelt habe. Die Zuständigkeit für den Zweitbeklagten werde auf Paragraph 92 a, JN gestützt, weil er wiederholt vor Ort persönlich die Koordination der Anlagegeschäfte durchgeführt, Gelder übernommen und darüber hinaus in Österreich allein zeichnungsberechtigt für die Konten der Erstbeklagten gewesen sei. Die Drittbeklagte werde am allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Die Britischen Jungferninseln gehörten nicht dem Staatsgebiet des Königreiches von Großbritannien an und seien nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Im Hinblick auf die Erstbeklagte sei weder das EuGVÜ noch das LGVÜ zuständigkeitsbegründend anzuwenden. Der Gerichtsstand der Schadenszufügung sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil kein Schaden aus der Tötung oder Verletzung einer Person oder aus der Beschädigung einer körperlichen Sache geltend gemacht werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Im Anwendungsbereich der beiden Übereinkommen (EuGVÜ und LGVÜ) dürfe eine heilbare Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine durch eine Klagezurückweisung wahrgenommen werden. Die beiden Übereinkommen seien aber hier nicht anzuwenden. In der a limine-Zurückweisung liege kein Verfahrensmangel. Den im Rekurs relevierten Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN habe der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen zu prüfen, ob noch andere denkbare Gerichtsstände begründet sein könnten. Mangels Fristgebundenheit der Klageschrift seien inhaltlich unvollständige Klageangaben auch nicht verbesserungsfähig. Die Zuständigkeit sei nach dem in der Klage angeführten Sachverhalt und den in Anspruch genommenen Zuständigkeitsnormen zu prüfen. Die Prüfung habe nach den Angaben des Klägers zu erfolgen. Die Erstbeklagte habe keinen Sitz in einem Vertragsstaat, sodass das Übereinkommen nicht anzuwenden sei, wenn kein im Art 13 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ taxativ aufgezählter Tatbestand vorliege. Die Vermittlerin des Anlagegeschäftes sei keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Erstbeklagten. Hiefür wäre es erforderlich, dass die Niederlassung der Aufsicht und der Leitung des Stammhauses unterliege. Selbst wenn die Gesellschaft einzige Vermittlerin der Beteiligungen gewesen wäre, lägen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschaft unter der Aufsicht und Leitung der Erstbeklagten gestanden sei. Diesbezüglich sei kein Sachverhalt behauptet worden. Der Mangel der internationalen Zuständigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen. Auch in Verbrauchersachen könnten Klagen a limine zurückgewiesen werden. Da der Kläger die Zuständigkeit des Erstgerichtes ausschließlich auf die Anwendung der Art 13, 14 und 5 EuGVÜ gründe und daraus die internationale und örtliche Zuständigkeit nicht abgeleitet werden könne, müsse seinem Rekurs ein Erfolg versagt werden. Die Prüfpflicht des Gerichtes erstrecke sich nur auf jene Zuständigkeitsnorm, auf die sich der Kläger berufe. Ein Gerichtsstand der Niederlassung (§ 87 Abs 1 JN) sei schon mangels entsprechender Behauptungen zu verneinen. Die Zuständigkeit nach § 99 Abs 1 JN hinsichtlich der Erstbeklagten habe der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Der Sachverhalt könne im Rekursverfahren nicht "nachgeschoben" werden. Auch auf den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN habe sich der Kläger nicht gestützt. Nach seinem Vorbringen sei die inländische Gesellschaft nur Abschlussvermittlerin gewesen. Selbst bei Bejahung einer Prüfpflicht in Bezug auf die im Rekurs neu geltend gemachten inländischen Zuständigkeitsnormen sei eine inländische örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Mangels entsprechenden Rekursvorbringens sei auch nicht darauf einzugehen, ob der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN gegeben sein könnte. Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage könne nicht auf die Zuständigkeit gemäß § 92a JN gestützt werden. Das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der Gerichtsstand nur für die Klagen auf Ersatz des Schadens zur Verfügung stehe, die aus der Tötung oder Verletzung einer Person oder aus einer Freiheitsberaubung oder aus einer Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei, nicht jedoch für die Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus einer Vertragsverletzung.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Im Anwendungsbereich der beiden Übereinkommen (EuGVÜ und LGVÜ) dürfe eine heilbare Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine durch eine Klagezurückweisung wahrgenommen werden. Die beiden Übereinkommen seien aber hier nicht anzuwenden. In der a limine-Zurückweisung liege kein Verfahrensmangel. Den im Rekurs relevierten Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, JN habe der Kläger in erster Instanz nicht geltend gemacht. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen zu prüfen, ob noch andere denkbare Gerichtsstände begründet sein könnten. Mangels Fristgebundenheit der Klageschrift seien inhaltlich unvollständige Klageangaben auch nicht verbesserungsfähig. Die Zuständigkeit sei nach dem in der Klage angeführten Sachverhalt und den in Anspruch genommenen Zuständigkeitsnormen zu prüfen. Die Prüfung habe nach den Angaben des Klägers zu erfolgen. Die Erstbeklagte habe keinen Sitz in einem Vertragsstaat, sodass das Übereinkommen nicht anzuwenden sei, wenn kein im Artikel 13, Absatz eins, LGVÜ/EuGVÜ taxativ aufgezählter Tatbestand vorliege. Die Vermittlerin des Anlagegeschäftes sei keine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung der Erstbeklagten. Hiefür wäre es erforderlich, dass die Niederlassung der Aufsicht und der Leitung des Stammhauses unterliege. Selbst wenn die Gesellschaft einzige Vermittlerin der Beteiligungen gewesen wäre, lägen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesellschaft unter der Aufsicht und Leitung der Erstbeklagten gestanden sei. Diesbezüglich sei kein Sachverhalt behauptet worden. Der Mangel der internationalen Zuständigkeit sei von Amts wegen wahrzunehmen. Auch in Verbrauchersachen könnten Klagen a limine zurückgewiesen werden. Da der Kläger die Zuständigkeit des Erstgerichtes ausschließlich auf die Anwendung der Artikel 13,, 14 und 5 EuGVÜ gründe und daraus die internationale und örtliche Zuständigkeit nicht abgeleitet werden könne, müsse seinem Rekurs ein Erfolg versagt werden. Die Prüfpflicht des Gerichtes erstrecke sich nur auf jene Zuständigkeitsnorm, auf die sich der Kläger berufe. Ein Gerichtsstand der Niederlassung (Paragraph 87, Absatz eins, JN) sei schon mangels entsprechender Behauptungen zu verneinen. Die Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, JN hinsichtlich der Erstbeklagten habe der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Der Sachverhalt könne im Rekursverfahren nicht "nachgeschoben" werden. Auch auf den Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz 3, JN habe sich der Kläger nicht gestützt. Nach seinem Vorbringen sei die inländische Gesellschaft nur Abschlussvermittlerin gewesen. Selbst bei Bejahung einer Prüfpflicht in Bezug auf die im Rekurs neu geltend gemachten inländischen Zuständigkeitsnormen sei eine inländische örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Mangels entsprechenden Rekursvorbringens sei auch nicht darauf einzugehen, ob der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN gegeben sein könnte. Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage könne nicht auf die Zuständigkeit gemäß Paragraph 92 a, JN gestützt werden. Das Erstgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass der Gerichtsstand nur für die Klagen auf Ersatz des Schadens zur Verfügung stehe, die aus der Tötung oder Verletzung einer Person oder aus einer Freiheitsberaubung oder aus einer Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei, nicht jedoch für die Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus einer Vertragsverletzung.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die erheblichen Rechtsfragen zu klären seien, ob die Anwendung der Bestimmungen des LGVÜ und des EuGVÜ allein nach den Klagebehauptungen zu prüfen sei, ob fehlende Angaben verbesserungsfähig seien und inwieweit eine a limine-Zurückweisung in Verbrauchersachen zulässig sei.

Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Erstmals im Revisionsrekurs stützt sich der Kläger auch ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN. Bei Bejahung dieses Gerichtsstandes erübrigten sich Rechtsausführungen zu den vom Rekursgericht verneinten anderen Gerichtsständen.Erstmals im Revisionsrekurs stützt sich der Kläger auch ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, Absatz eins, JN. Bei Bejahung dieses Gerichtsstandes erübrigten sich Rechtsausführungen zu den vom Rekursgericht verneinten anderen Gerichtsständen.

1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 41 Abs 1 JN). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Angaben des Klägers, soferne diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN). Auch die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und eine Prozessvoraussetzung (§ 42 Abs 1 JN). Nach dem mit der WGN 1997 neu geschaffenen § 27a JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen aber schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sind. Damit ist die nach der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen sogenannten Indikationentheorie erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum Inland nicht mehr Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die schon vorliegt, wenn in Österreich ein Gerichtsstand, etwa nach den Bestimmungen der JN, gegeben ist (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 2 und 3 zu § 27a JN; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu § 27a; RS0112696). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Abs 1 JN wird daher die internationale Zuständigkeit auch gegenüber den beiden Beklagten begründet, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich haben (Simotta in Fasching aaO Rz 30 zu § 93 JN; Mayr aaO Rz 4 zu § 93 JN).1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen (Paragraph 41, Absatz eins, JN). Die Prüfung erfolgt aufgrund der Angaben des Klägers, soferne diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN). Auch die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und eine Prozessvoraussetzung (Paragraph 42, Absatz eins, JN). Nach dem mit der WGN 1997 neu geschaffenen Paragraph 27 a, JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzungen aber schon dann, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben sind. Damit ist die nach der zuvor in der Rechtsprechung vertretenen sogenannten Indikationentheorie erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum Inland nicht mehr Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die schon vorliegt, wenn in Österreich ein Gerichtsstand, etwa nach den Bestimmungen der JN, gegeben ist (Mayr in Rechberger ZPO² Rz 2 und 3 zu Paragraph 27 a, JN; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 5 zu Paragraph 27 a, ;, RS0112696). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz eins, JN wird daher die internationale Zuständigkeit auch gegenüber den beiden Beklagten begründet, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Österreich haben (Simotta in Fasching aaO Rz 30 zu Paragraph 93, JN; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 93, JN).

2. Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 93 JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 12. 1987, 3 Ob 639/86, SZ 60/277 vertretene Auffassung, dass eine amtswegige Prüfung der Richtigkeit der Klageangaben erforderlich sei, wurde mit der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichts im Sinne der sogenannten Indikationentheorie begründet. Diese Auffassung hat mit der Bestimmung des § 27a JN ihre Grundlage verloren (vgl Mayr aaO Rz 4 zu § 93 JN).2. Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 93, JN erfolgt auch dann nach den zuständigkeitsbegründenden Angaben in der Klage, wenn es um die internationale Zuständigkeit geht. Die noch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 16. 12. 1987, 3 Ob 639/86, SZ 60/277 vertretene Auffassung, dass eine amtswegige Prüfung der Richtigkeit der Klageangaben erforderlich sei, wurde mit der besonderen Verknüpfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit und der Jurisdiktion des inländischen Gerichts im Sinne der sogenannten Indikationentheorie begründet. Diese Auffassung hat mit der Bestimmung des Paragraph 27 a, JN ihre Grundlage verloren vergleiche Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 93, JN).

3. Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0046204). Es schadet daher entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht, dass der Kläger in seiner Klage nur die eingangs wiedergegebenen Zuständigkeitstatbestände rechtlich qualifizierte und benannte, § 93 JN aber nicht ausdrücklich anführte. Das Tatsachensubstrat in der Klage reicht jedenfalls für die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Bejahung der Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle aus. Er nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch, stützt sich auf Schadenersatzrecht und begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagten gemeinsam Vermögensdelikte zu verantworten hätten und auch gemeinsam aus einem Vertragverhältnis heraus hafteten, weil sie an diesem gemeinsam beteiligt gewesen seien. Der Kläger behauptet eine Gesamtschuld, also den erforderlichen materiellen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten (Simotta in Fasching aaO Rz 21 und 22 zu § 93 mwN). Eine materielle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) liegt vor, wenn die gemeinschaftlich Geklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen. Sie setzt nicht voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstanden ist. Die Solidarschuld kann auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen entstehen (RS0017315). Für die Gesamtschuld wesentlich ist demnach nicht die Entstehung der Schuld aus einem gemeinsamen Rechtsgrund, sondern der Umstand, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt (8 Ob 318/97s mwN), die hier vom Kläger auch in ausreichender Weise behauptet wurde. Sein Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen berechtigt (vgl auch 7 Ob 148/02v).3. Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (RS0046204). Es schadet daher entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht, dass der Kläger in seiner Klage nur die eingangs wiedergegebenen Zuständigkeitstatbestände rechtlich qualifizierte und benannte, Paragraph 93, JN aber nicht ausdrücklich anführte. Das Tatsachensubstrat in der Klage reicht jedenfalls für die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Bejahung der Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle aus. Er nimmt die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch, stützt sich auf Schadenersatzrecht und begründet seinen Anspruch damit, dass die Beklagten gemeinsam Vermögensdelikte zu verantworten hätten und auch gemeinsam aus einem Vertragverhältnis heraus hafteten, weil sie an diesem gemeinsam beteiligt gewesen seien. Der Kläger behauptet eine Gesamtschuld, also den erforderlichen materiellen Zusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten (Simotta in Fasching aaO Rz 21 und 22 zu Paragraph 93, mwN). Eine materielle Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) liegt vor, wenn die gemeinschaftlich Geklagten in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streitgenossen nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gemeinsam zu klagen. Sie setzt nicht voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstanden ist. Die Solidarschuld kann auch aus jeweils verschiedenen, bei den einzelnen Verpflichteten vorliegenden Rechtsgründen entstehen (RS0017315). Für die Gesamtschuld wesentlich ist demnach nicht die Entstehung der Schuld aus einem gemeinsamen Rechtsgrund, sondern der Umstand, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt (8 Ob 318/97s mwN), die hier vom Kläger auch in ausreichender Weise behauptet wurde. Sein Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen berechtigt vergleiche auch 7 Ob 148/02v).

Anmerkung

E67722 6Ob174.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00174.02K.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20021107_OGH0002_0060OB00174_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten