TE OGH 2002/2/12 7Nd502/02

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Flora T*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei d***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Dyck und Dr. Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 74.496,32 = EUR 5.413,86 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin war Mieterin eines Geschäftslokals der Beklagten. Mit der Behauptung, diese habe ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung des Bestandobjekts nicht entsprochen (das Flachdach des Objekts sei ständig undicht gewesen), begehrte die Klägerin mit der beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage von der Beklagten den Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Im Mietvertrag sei die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg vereinbart worden. In der Sache selbst wendete die Beklagte ein, die Klägerin habe von ihr nichts mehr zu fordern, weil sämtliche wechselseitigen Ansprüche verglichen und bereinigt worden seien. Im Übrigen sei sie ihrer Instandhaltungspflicht ohnehin nachgekommen. Über Antrag der Klägerin wurde die Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg überwiesen, bei dem die Klägerin sodann den Antrag stellte, das Verfahren aus (nicht näher erläuterten) Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren. Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Bezirksgericht Salzburg hingegen befürwortete ihn. Die Delegierung sei im Hinblick auf den Wohnort des überwiegenden Teils der Zeugen und der allenfalls notwendigen Beweisaufnahmen durch einen Sachverständigen bzw der Durchführung eines Ortsaugenscheins zweckmäßig und sinnvoll.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts - wie hier - durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht (Fasching Zivilprozessrecht2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva). Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (4 Nd 517/99 mwH; RIS-Justiz RS0046198 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die Entscheidung 1 Nd 507/87, wonach eine "ganz allgemein als eine von vielen Vertragsklauseln" getroffene Gerichtsstandsver- einbarung einer Delegierung nicht im Wege stehe, ist vereinzelt geblieben. Auch die Meinung Mayrs, Die Delegation in zivilgerichtlichen Verfahren in JBl 1983, 293 (295), dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die bloß durch Unterfertigung vorformulierter Vertragsklauseln zustande kommen, welche auf die Umstände des Einzelfalls keine Rücksicht nehmen, kein größeres Gewicht beizumessen sei als der gesetzlichen Zuständigkeit, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt (4 Nd 502/92; 7 Nd 1/98; 7 Nd 509/00 ua). Im Übrigen wurde die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in den Mietvertrag (als Punkt 22.) aufgenommen und stellt daher ohnehin keine "vorformulierte Vertragsklausel" dar.

Nachträglich eingetretene wesentliche, für die Zweckmäßigkeit einer Delegation sprechende Umstände, auf die bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, hat die klagende Partei nicht vorgetragen (10 Nd 508/01; 7 Nd 509/00). Ihrem Delegierungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden.

Anmerkung

E64654 7Nd502.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00502.02.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20020212_OGH0002_0070ND00502_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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