RS OGH 2002/1/29 1Ob4/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

JN §104 A

Rechtssatz

Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116357

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00004_02Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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