Norm
JN §104 ARechtssatz
Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116357Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00004_02Y0000_001