TE OGH 2003/9/11 2Nc32/03h

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred D*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler und Dr. Bernd Illichmann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 19.000,--), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt bei der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage nach Ablauf eines mit der beklagten Partei geschlossenen Leasingvertrages die Herausgabe eines PKWs Chrysler Grand Voyager 2,5 TD Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 9.677,11. Gleichzeitig verkündete er der A***** Handelsgesellschaft mbH & Co OGH in Wien den Streit und beantragte ebenfalls die Delegation der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil sowohl er als auch zwei beantragte Zeugen und die streitverkündete Handelsgesellschaft ihren Aufenthalt bzw Sitz in Wien hätten.Der Kläger begehrt bei der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage nach Ablauf eines mit der beklagten Partei geschlossenen Leasingvertrages die Herausgabe eines PKWs Chrysler Grand Voyager 2,5 TD Zug-um-Zug gegen Bezahlung eines Betrages von EUR 9.677,11. Gleichzeitig verkündete er der A***** Handelsgesellschaft mbH & Co OGH in Wien den Streit und beantragte ebenfalls die Delegation der Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, weil sowohl er als auch zwei beantragte Zeugen und die streitverkündete Handelsgesellschaft ihren Aufenthalt bzw Sitz in Wien hätten.

Die beklagte Partei sprach sich gegen eine Delegation der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aus, weil im (in der Klage vorgelegten) Leasingvertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung für die Stadt Salzburg getroffen worden sei.

Das Landesgericht Salzburg hielt eine Delegation für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegation nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegation, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589). Die Delegation an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching I2 § 31 JN Rz 4).Eine Delegation nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegation, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046589). Die Delegation an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Regelmäßig ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes auf einer Vereinbarung der Parteien beruht, es sei denn, dass nachträglich wesentliche Umstände eingetreten sind, auf die die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht nehmen konnten (RIS-Justiz RS0046198; Ballon in Fasching I2 Paragraph 31, JN Rz 4).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor. Dem Delegierungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Anmerkung

E70690 2Nc32.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00032.03H.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0020NC00032_03H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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