Norm
JN §41Rechtssatz
Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (§ 104 Abs 1 JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching III 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in § 368 EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
a limine ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021