RS OGH 1973/2/28 5Ob41/73, 2Ob540/82, 10Ob519/95, 7Ob139/02w, 6Ob174/02k, 7Ob148/02v, 3Ob2/04x, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1973
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Norm

JN §41
JN §104 C
JN §104 H

Rechtssatz

Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (§ 104 Abs 1 JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching III 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in § 368 EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 41/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 41/73
  • 2 Ob 540/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 540/82
    Auch
  • 10 Ob 519/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/95
    Auch; nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. (T1)
    Beisatz: Da in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage erfolgt, kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere (Wahl-)Gerichtsstände berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T2)
  • 7 Ob 139/02w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 139/02w
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 174/02k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 174/02k
    Auch
  • 7 Ob 148/02v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v
    Auch; nur: Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. (T3)
    nur T1; Beis wie T2 nur: Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T4)
  • 3 Ob 2/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 2/04x
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 14/05b
    Entscheidungstext OGH 08.01.2005 5 Ob 14/05b
    nur T1; Beisatz: Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Das hat auch dann zu gelten, wenn Zuständigkeitsbehauptungen dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. (T5)
  • 2 Ob 106/04h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 106/04h
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger muss nicht den richtigen Gerichtsstand benennen. (T6)
    Beisatz: Hier: Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO). (T7)
  • 2 Ob 173/07s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 173/07s
    Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5 nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. (T8)
  • 1 Ob 105/13t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 10/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
    Auch; Beisatz: Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden. (T9)
  • 2 Ob 200/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 200/15y
    Vgl
  • 6 Ob 137/19v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v
    nur T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 193/20y
    Entscheidungstext OGH 31.05.2021 5 Ob 193/20y
    Vgl; nur T1; Beis wie T4

Schlagworte

a limine Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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