Norm
JN §45Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs 1 JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (§ 104 JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (mit eingehender Verwertung von Literatur und Judikatur unter Ablehnung der Meinung Faschings).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013