RS OGH 1971/2/9 8Ob291/70, 7Ob596/84, 2Ob100/06d, 2Ob159/08h, 4Ob46/11k

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Veröffentlicht am 09.02.1971
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Norm

JN §104 C

Rechtssatz

Für den im § 104 JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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