Norm
EO §35 Abs2 CRechtssatz
Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die Einbringung der Oppositionsklage bei einem unzustädigen Gericht nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 3 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0001485Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008