RS OGH 1971/3/11 1Ob48/71, 8Ob147/74, 6Ob200/74, 2Ob585/90, 1Ob260/07b

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Veröffentlicht am 11.03.1971
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Norm

JN §104 E

Rechtssatz

Für die Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes genügt es nicht, dass die Parteien verabredeten, sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu "unterwerfen", ebensowenig aber auch, dass ein Bezirksgericht "ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes" zuständig sein solle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046840

Dokumentnummer

JJR_19710311_OGH0002_0010OB00048_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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