Norm
JN §104 ERechtssatz
Für die Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes genügt es nicht, dass die Parteien verabredeten, sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu "unterwerfen", ebensowenig aber auch, dass ein Bezirksgericht "ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes" zuständig sein solle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046840Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0010OB00048_7100000_002