Norm
JN §104 CRechtssatz
Scheint in der zum Nachweis einer - im übrigen bestrittenen - Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegten Urkunde der Name einer der Parteien dieser angeblichen Vereinbarung überhaupt nicht auf, ist diese Urkunde zum Nachweis der Vereinbarung ungeeignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0046950Dokumentnummer
JJR_19680828_OGH0002_0050OB00233_6800000_001