Norm
JN §104 DRechtssatz
Die Gerichtsstandvereinbarung (§ 104 JN) ist dazu bestimmt, auch nach der Auflösung des Vertrages und den sich dann ergebenden Differenzen der Vertragspartner für eine klare Regelung der Zuständigkeit im Inland zu sorgen. Wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch - eine behauptete Streitigkeit aus dem Vertrag - nicht oder nicht mehr zu Recht besteht, ändert dies an der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über den - dann eben zu Unrecht erhobenen - Klageanspruch nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046806Dokumentnummer
JJR_19721220_OGH0002_0010OB00266_7200000_001