Norm
AußStrG §2 Abs2 Z1 BRechtssatz
Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005864Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00071_7100000_001