Norm
JN §7 Abs1Rechtssatz
Mit der Klage eines Vormundes auf Übergabe der in Pflege befindlichen Kinder wird nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben, noch betrifft er die im § 7 a Abs 3 JN aufgezeigten Streitigkeiten. Gemäß § 7 Abs 1 JN hat über eine solche Klage der Senat zu entscheiden. Die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist sowohl für die Frage der sachlichen Zuständigkeit als auch für die Besetzung des Gerichtes ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0045879Dokumentnummer
JJR_19660303_OGH0002_0010OB00039_6600000_002