Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen ist zufolge § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keinerlei Förmlichkeiten gebunden; auch eine völlig formlose Einholung von Auskünften, seien diese mündlich oder schriftlich, ist daher nicht unstatthaft, noch weniger ein etwaiger Formverstoß bei deren Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht (vgl hiezu Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 348 unter G bzw 349 unter H, SZ 23/10, EvBl 1972/233 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006263Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009