RS OGH 1972/4/27 6Ob91/72, 2Ob578/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1972
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Norm

AußStrG §9 A1
AußStrG §2 Abs2 Z8 J

Rechtssatz

Von Abschlagung eines Gesuches im weitesten Sinn kann nur gesprochen werden, wenn entweder der Antragsteller nicht vollständig durchdringt oder seinem Antrag mit solcher Maßgabe stattgegeben wird, daß er sich beschwert erachten kann. Ob iSd § 9 AußStrG ein Dritter allenfalls beschwert ist, und demgemäß eine Rechtsmittellegitimation hat, ist eine andere Frage, die nichts mit der Begründungspflicht zu tun hat. Bei Fehlen einer Begründung und Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels des Dritten wird eben die Oberinstanz nach der gesamten Aktenlage zu entscheiden haben, ohne daß die nicht begründete Entscheidung der Unterinstanz nichtig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006159

Dokumentnummer

JJR_19720427_OGH0002_0060OB00091_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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