Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Wenn es notwendig ist, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig sind, sind die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen; das gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006546Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0010OB00201_7300000_001