Norm
ABGB §178 DRechtssatz
Bei einer gemäß § 178 ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006359Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00177_7300000_001