Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Legate oder ihrer einzelnen Bestimmungen ist im Rechtsweg auszutragen; es findet daher in diesen Fällen eine Verweisung auf den Rechtsweg im Sinne des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG nicht statt. Hat das Abhandlungsgericht über Ansprüche zwischen Vermächtnisnehmern und Erben abgesprochen, so hat es damit seine Zuständigkeit überschritten, was nach Lehre und Rechtsprechung Nichtigkeit zur Folge hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006477Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0040OB00208_7200000_001