Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2014