Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Gegen die Einholung einer amtlichen Auskunft, die Einsichtnahme in die Akten der Behörde sowie die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Erkundigung bestehen im Außerstreitverfahren keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006364Dokumentnummer
JJR_19740325_OGH0002_0020OB00123_7300000_001