RS OGH 1972/7/11 8Ob140/72

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Veröffentlicht am 11.07.1972
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2

Rechtssatz

Die Verweisung auf den Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist rechtlich nur eine Feststellung der Ausschaltung dieser im Rechtsweg zu lösenden Frage aus dem Rahmen des Abhandlungsverfahrens. Somit findet im Rahmen des Abhandlungsverfahrens keine Verteilung der Parteienrollen und keine Setzung einer Fallfrist statt (SZ 21/52). Es bleibt vielmehr jenem Beteiligten, der ein Interesse an der Klarstellung hat, überlassen, eine entsprechende Klage zu erheben, wobei grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, als Kläger aufzutreten und ihn zu beweisen hat, wenn er bestritten wird (so schon SZ 21/52; SZ 41/30; 5 Ob 53/71 ua). Auch eine Hemmung des Verlassenschaftsverfahrens bis zur Erledigung des Rechtsstreites hat nicht einzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006514

Dokumentnummer

JJR_19720711_OGH0002_0080OB00140_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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