Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §16
Rechtssatz: Eine rückwirkende Sanierung eines von den Oberinstanzen rechtskräftig als nichtig aufgehobenen Beschlusses zufolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage kann vom Erstrichter weder deklarativ festgestellt noch konstitutiv ausgesprochen werden; beides begründet ebenfalls Nichtigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 283/59 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §16
Rechtssatz: Eine rückwirkende Sanierung eines von den Oberinstanzen rechtskräftig als nichtig aufgehobenen Beschlusses zufolge einer inzwischen eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage kann vom Erstrichter weder deklarativ festgestellt noch konstitutiv ausgesprochen werden; beides begründet ebenfalls Nichtigkeit. Entscheidungstexte 6 Ob 283/59 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG kann es dem Richter im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt werden, durch Vernehmung oder Abforderung von Äußerungen sich jene Aufklärungen zu verschaffen, welche er zur Fällung einer sach- und gesetzentsprechenden Entscheidung nötig erachtet (GlU 9103; GlUNF 3371). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG kann es dem Richter im Verfahren außer Streitsachen nicht verwehrt werden, durch Vernehmung oder Abforderung von Äußerungen sich jene Aufklärungen zu verschaffen, welche er zur Fällung einer sach- und gesetzentsprechenden Entscheidung nötig erachtet (GlU 9103; GlUNF 3371). Der Außerstreitrichter ist in der Wahl der Mittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 und Z6 F2
Rechtssatz: Die Auffassung, die aus § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG sich ergebende Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenermittlung im Außerstreitverfahren enthebe die Parteien der Notwendigkeit, ihre nach dem Gesetz unter gewissen Voraussetzungen zulässigen Anträge unter Anführung dieser Voraussetzungen zu begründen, findet im Gesetz keine Deckung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 und Z6 F2
Rechtssatz: Die Auffassung, die aus § 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG sich ergebende Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenermittlung im Außerstreitverfahren enthebe die Parteien der Notwendigkeit, ihre nach dem Gesetz unter gewissen Voraussetzungen zulässigen Anträge unter Anführung dieser Voraussetzungen zu begründen, findet im Gesetz keine Deckung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §263AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, wei... mehr lesen...
Norm: ABGB §262ABGB §263AußStrG §2 Abs2 Z7 H4AußStrG §203 ff
Rechtssatz: Dem ehemaligen Vormund obliegt die Erstattung des Schlußrechnung gegenüber dem Gerichte sowie die Übergabe des Vermögens des Mündels. In diesen Belangen hat das Gericht nach der Regelung der §§ 203 ff sowie des § 217 AußStrG im Außerstreitverfahren vorzugehen. Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen, wei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z8 JAußStrG §16 BII2l
Rechtssatz: Wenn ein Beschluß über widerstreitende Anträge nicht begründet wird, ist dies auch im Außerstreitverfahren ein Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 3 Ob 683/51 Entscheidungstext OGH 05.12.1951 3 Ob 683/51 Abweichend 2 Ob 151/59 Entscheidungstext OGH 25.03.1959 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z8 JAußStrG §16 BII2l
Rechtssatz: Wenn ein Beschluß über widerstreitende Anträge nicht begründet wird, ist dies auch im Außerstreitverfahren ein Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 3 Ob 683/51 Entscheidungstext OGH 05.12.1951 3 Ob 683/51 Abweichend 2 Ob 151/59 Entscheidungstext OGH 25.03.1959 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §97 A1
Rechtssatz: Bei der Errichtung eines Inventars sind Umstände, deren Feststellung eines förmlichen Beweisverfahrens bedürfen, nicht zu berücksichtigen, der diese Umstände Behauptende vielmehr gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 508/58 Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 508/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §97 A1
Rechtssatz: Bei der Errichtung eines Inventars sind Umstände, deren Feststellung eines förmlichen Beweisverfahrens bedürfen, nicht zu berücksichtigen, der diese Umstände Behauptende vielmehr gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen. Entscheidungstexte 2 Ob 508/58 Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 508/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Zur Lösung zweifelhafter Beweisfragen, die für die Auslegung eines Vertrages entscheident sind, ist in der Regel der Zivilprozeß besser geeignet als das Verfahren außer Streitsachen. Entscheidungstexte 3 Ob 516/58 Entscheidungstext OGH 07.01.1959 3 Ob 516/58 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H1
Rechtssatz: Zur Lösung zweifelhafter Beweisfragen, die für die Auslegung eines Vertrages entscheident sind, ist in der Regel der Zivilprozeß besser geeignet als das Verfahren außer Streitsachen. Entscheidungstexte 3 Ob 516/58 Entscheidungstext OGH 07.01.1959 3 Ob 516/58 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §95
Rechtssatz: Es genügt nicht, daß der Noterbe der Besichtigung der zu schätzenden Liegenschaft durch die Sachverständigen beigezogen wird, es muß ihm erforderlichenfalls auch Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerung gegen die Bewertung in dem schriftlichen Gutachten vorzubringen. Entscheidungstexte 6 Ob 137/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784ABGB §804AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §95
Rechtssatz: Es genügt nicht, daß der Noterbe der Besichtigung der zu schätzenden Liegenschaft durch die Sachverständigen beigezogen wird, es muß ihm erforderlichenfalls auch Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerung gegen die Bewertung in dem schriftlichen Gutachten vorzubringen. Entscheidungstexte 6 Ob 137/58 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §178
Rechtssatz: Wohl ist die Mitwirkung der Erben bei Ausstellung einer Amtsbestätigung im § 178 AußStrG nicht vorgesehen, jedenfalls sind aber die Erben vor Erteilung der Amtsbestätigung zu hören. Entscheidungstexte 7 Ob 239/57 Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 239/57 1 Ob 203/74 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §178
Rechtssatz: Wohl ist die Mitwirkung der Erben bei Ausstellung einer Amtsbestätigung im § 178 AußStrG nicht vorgesehen, jedenfalls sind aber die Erben vor Erteilung der Amtsbestätigung zu hören. Entscheidungstexte 7 Ob 239/57 Entscheidungstext OGH 22.05.1957 7 Ob 239/57 1 Ob 203/74 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII2 1AußStrG §16 BII2m
Rechtssatz: Zum Begriff der "Nichtigkeit" im Außerstreitverfahren. Wird eine Verfügung nach Anhörung aller Beteiligten vom zuständigen Gericht getroffen, dann kann von einer Nichtigkeit dieser Verfügung auch dann keine Rede sein, wenn sie richtigerweise in einem anderen Akt zu erlassen gewesen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII1bAußStrG §16 BII2 1AußStrG §16 BII2m
Rechtssatz: Zum Begriff der "Nichtigkeit" im Außerstreitverfahren. Wird eine Verfügung nach Anhörung aller Beteiligten vom zuständigen Gericht getroffen, dann kann von einer Nichtigkeit dieser Verfügung auch dann keine Rede sein, wenn sie richtigerweise in einem anderen Akt zu erlassen gewesen wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Kein Verfahren wie bei widersprechenden Erbserklärungen, wenn der Streit nur um ein Vermächtnis geht, in diesem Fall können aber die Beteiligten ohne Verteilung der Parteirollen auf den Rechtsweg verwiesen oder es kann ihnen der Rechtsweg vorbehalten werden. Entscheidungstexte 2 Ob 88/57 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3AußStrG 2005 §157 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z8 J
Rechtssatz: Eine Stellungnahme des Gerichtskommissärs enthebt das Abhandlungsgericht nicht seiner Begründungspflicht. Entscheidungstexte 2 Ob 88/57 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 2 Ob 88/57 JBl 1957,511 7 Ob 141/73 Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 141/73 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z7 H2AußStrG §125 A
Rechtssatz: Kein Verfahren wie bei widersprechenden Erbserklärungen, wenn der Streit nur um ein Vermächtnis geht, in diesem Fall können aber die Beteiligten ohne Verteilung der Parteirollen auf den Rechtsweg verwiesen oder es kann ihnen der Rechtsweg vorbehalten werden. Entscheidungstexte 2 Ob 88/57 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 2 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §784AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3AußStrG 2005 §157 Abs1
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z8 J
Rechtssatz: Eine Stellungnahme des Gerichtskommissärs enthebt das Abhandlungsgericht nicht seiner Begründungspflicht. Entscheidungstexte 2 Ob 88/57 Entscheidungstext OGH 15.05.1957 2 Ob 88/57 JBl 1957,511 7 Ob 141/73 Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 141/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Wird die Partei, die sich mit einem Antrag nach § 835 ABGB an den Außerstreitrichter gewendet hat, von diesem auf den Rechtsweg verwiesen, kann das Begehren nicht mehr vom Streitrichter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, da es sonst der Partei überhaupt nicht möglich wäre, einen ihr zustehenden Anspruch vor den Richter zu bringen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835AußStrG §2 Abs2 Z7 H3
Rechtssatz: Wird die Partei, die sich mit einem Antrag nach § 835 ABGB an den Außerstreitrichter gewendet hat, von diesem auf den Rechtsweg verwiesen, kann das Begehren nicht mehr vom Streitrichter wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden, da es sonst der Partei überhaupt nicht möglich wäre, einen ihr zustehenden Anspruch vor den Richter zu bringen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3HGB §105JN §1 DVe1
Rechtssatz: Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1AußStrG §2 Abs2 Z7 H3HGB §105JN §1 DVe1
Rechtssatz: Wenn in einem Verfahren über den Antrag zur Regelung der Benützungsrechte an der gemeinschaftlichen Sache strittig ist, ob diese Sache (Haus) nicht als Betriebsvermögen quo ad usum in eine zwischen den Miteigentümern bestehende OHG eingebracht wurde (und es sich somit bei der Benützung um eine Frage der Geschäftsführung der OHG handelt), hat der Außerstreitrichter zur Klärung... mehr lesen...