Norm
AußStrG §2 Abs2 Z3 DRechtssatz
Die Bestimmung des § 35 Abs 1 ZPO ist für einen Beteiligten an einer Verlassenschaftsabhandlung sinngemäß anzuwenden; eine von einem Beteiligten einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht wird also durch den Tod des Beteiligten nicht aufgehoben und gilt zum Widerruf durch einen Berechtigten auch für dessen Verlassenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005918Dokumentnummer
JJR_19740911_OGH0002_0010OB00146_7400000_001