Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteht, hat dieses Recht im Prozesswege geltend zu machen (5 Ob 147/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006472Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008