RS OGH 1972/11/7 5Ob206/72, 7Ob615/81, 7Ob309/03x, 1Ob86/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1972
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §9 E7
AußStrG §26
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteht, hat dieses Recht im Prozesswege geltend zu machen (5 Ob 147/62).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 206/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 206/72
  • 7 Ob 615/81
    Entscheidungstext OGH 02.07.1981 7 Ob 615/81
    NZ 1982,138
  • 7 Ob 309/03x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 309/03x
    nur: Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteht, hat dieses Recht im Prozesswege geltend zu machen. (T1)
  • 1 Ob 86/08s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 86/08s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Am Verfahren nicht beteiligter Erbe des Vorerben, Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T2); Beisatz: Der an der Substitutionsabhandlung nicht beteiligte Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm die Substitutionsmasse zuzufallen habe, kann seine Ansprüche nach der Fällung der gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung nur noch mit Klage geltend machen. Er ist nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006472

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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