Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Auch im Außerstreitverfahren ist ein bestimmter Antrag nicht notwendig. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, so darf er nicht verworfen werden, Verwerfung nur bei vollständigem Fehlen eines Sachvorbringens und eines inhaltlichen Zieles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005965Dokumentnummer
JJR_19740718_OGH0002_0060OB00104_7400000_001