RS OGH 1974/7/18 6Ob104/74, 1Ob663/76, 5Ob68/90, 5Ob542/93, 5Ob67/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1974
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren ist ein bestimmter Antrag nicht notwendig. Bedarf ein Antrag bloß der Verdeutlichung, so darf er nicht verworfen werden, Verwerfung nur bei vollständigem Fehlen eines Sachvorbringens und eines inhaltlichen Zieles.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 104/74
    Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 104/74
  • 1 Ob 663/76
    Entscheidungstext OGH 04.08.1976 1 Ob 663/76
    Vgl auch; Beisatz: Im außerstreitigen Verfahren genügt es, wenn dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, was die Partei beantragt und welche Entscheidung sie anstrebt. (T1) = RZ 1977/63,125
  • 5 Ob 68/90
    Entscheidungstext OGH 28.08.1990 5 Ob 68/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz hier: Verfahren nach § 37 Abs 3 MRG. (T2)
  • 5 Ob 542/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 542/93
    Vgl auch; Beisatz: hier: Antrag auf Bevorschussung nach dem UVG; selbst wenn die Angabe im Antrag unzureichend oder irreführend gewesen wäre, hätte nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen das Gericht nicht sofort mit einer Abweisung vorgehen, sondern Aufklärung herbeiführen müssen. (T3)
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    Vgl auch; Beisatz: An die Bestimmtheit eines Antrages sind in einem außerstreitigen Verfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005965

Dokumentnummer

JJR_19740718_OGH0002_0060OB00104_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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