- 3 Ob 250/49
SZ 22/152
- 6 Ob 226/61
Entscheidungstext OGH 28.06.1961 6 Ob 226/61
Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen, auch wenn der Eigentumsübergang im Grundbuch noch nicht durchgeführt war. (T1); Beisatz: Erbübereinkommen. (T2)
- 7 Ob 173/66
Entscheidungstext OGH 19.10.1966 7 Ob 173/66
nur T1; Veröff: JBl 1967,623
- 4 Ob 519/68
Entscheidungstext OGH 07.05.1968 4 Ob 519/68
nur T1; Veröff: NZ 1969,9 = JBl 1970,39
- 7 Ob 32/73
nur: Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T3) Veröff: SZ 46/33
- 1 Ob 91/75
Entscheidungstext OGH 18.06.1975 1 Ob 91/75
Auch; nur T3
- 6 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 12.08.1981 6 Ob 10/81
nur T1; Beisatz: Liegenschaften, die sich aufgrund eines zum Eigentumserwerb tauglichen Rechtstitels bereits soweit im "rechtlichen Besitz" einer vom Erblasser verschiedenen Personen befinden, dass zum Erwerb der vollen Rechtsstellung eines Eigentümers nur noch die grundbücherliche Einverleibung fehlt, sind nicht der Nachlassabhandlung zu unterwerfen. Hier: Schenkung auf den Todesfall mit vorweggenommener Übergabe (Liegenschaften). (T4)
- 5 Ob 53/82
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 5 Ob 53/82
nur T3
- 3 Ob 542/94
nur T1; Beisatz: Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw gemeindeamtlichen Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz abgeschlossen worden ist. (T5)
- 1 Ob 2/99x
nur: Die abhandlungsbehördliche Genehmigung eines bücherlich noch nicht durchgeführten Übergabsvertrages ist nicht erforderlich. Die nachfolgende Einantwortung ersetzt die fehlende abhandlungsbehördliche Genehmigung eines vom Erben namens der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrages. (T6); Beisatz: Gleiches hat auch für einen Schenkungsvertrag zu gelten. (T7)
- 8 Ob 10/99z
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Schenkung. (T8); Beisatz: Der außerbücherliche Eigentümer, der ein Fruchtgenußrecht einräumt, bleibt Sachbesitzer, der fruchtgenußberechtigte Erblasser hat keinen eigenen Sach(mit-)besitz mehr, sondern nur Rechtsbesitz. Ein solcher reiner Rechtsbesitz genügt nicht dafür, eine Sache in das Inventar aufzunehmen. (T9)
- 8 Ob 267/99v
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Durch Leibrentenvertrag verkaufte Wohnungen, an denen Erblasser ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden war. (T10)
- 9 Ob 221/02v
Auch; nur T3
- 6 Ob 19/04v
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 153/07z
Auch; nur: Hat der Übernehmer auf Grund eines Übernahmsvertrages noch vor dem Tode des Übergebers den tatsächlichen Besitz ergriffen, so ist die Liegenschaft nicht in die Verlassenschaft des Übergebers einzubeziehen. (T11); Beisatz: Das gilt um so mehr, wenn das Eigentumsrecht des Übernehmers zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers bereits verbüchert war. (T12)
- 7 Ob 244/07v
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12
- 10 Ob 58/08i
Vgl auch; Beisatz: Eine auf den Todesfall geschenkte Sache, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Erblassers befunden hat, ist jedenfalls in das Nachlassinventar aufzunehmen. (T13)
- 5 Ob 85/10a
- 1 Ob 92/12d
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 92/12d
nur T11
- 2 Ob 189/11z
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 189/11z
Auch; Beis wie T12
- 2 Ob 154/11b
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 154/11b
Auch; nur T1; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Bei der Vereinbarung eines mit „null Uhr des Todestages“ bezeichneten Übergabezeitpunkts ist auszuschließen, dass die Erblasserin ihren Sachbesitz bereits zu Lebzeiten aufgegeben hat. Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von jenen Fällen, in denen der Parteiwille auf die Übergabe mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung gerichtet war. (T14); Beisatz: Im Zeitpunkt des Todes noch im Besitz des Erblassers befindliche Sachen, die Gegenstand eines (entgeltlichen) Übergabsvertrags auf den Todesfall gewesen sind, sind in das Inventar aufzunehmen. (T15)
- 4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
nur T2; Beis wie T13
- 2 Ob 43/17p
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 43/17p
Auch