Norm
AußStrG §177Rechtssatz
Das Verlassenschaftsgericht ist zur Fassung des Grundbuchsbeschlusses nur zuständig, wenn es sich um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde handelt; zur Verbücherung einer nach § 178 AußStrG ergangenen Amstbestätigung hingegen ist das Buchgericht zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008348Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_001