Norm
ABGB §652Rechtssatz
Dem Legatar ist die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach § 178 AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen. Ein solches Ansuchen ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen ist. Betrifft daher das Legat eine unbewegliche Sache, so hat das Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen (NZ 1930, 114). In diesem Fall ist ein förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht erforderlich, weil das Verlassenschaftsgericht für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841). Dies gilt auch dann, wenn nicht der Legatar, sondern der Nachlegatar minderjährig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008234Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0070OB00138_7200000_002