RS OGH 1972/6/14 7Ob138/72, 5Ob9/82, 2Ob572/91, 7Ob49/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1972
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Norm

ABGB §652
AußStrG §160
AußStrG §178

Rechtssatz

Dem Legatar ist die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach § 178 AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen. Ein solches Ansuchen ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen ist. Betrifft daher das Legat eine unbewegliche Sache, so hat das Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen (NZ 1930, 114). In diesem Fall ist ein förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht erforderlich, weil das Verlassenschaftsgericht für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841). Dies gilt auch dann, wenn nicht der Legatar, sondern der Nachlegatar minderjährig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008234

Dokumentnummer

JJR_19720614_OGH0002_0070OB00138_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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