RS OGH 1975/6/17 3Ob133/75, 8Ob517/80, 3Ob564/87, 6Ob656/89, 1Ob530/95, 6Ob374/97m, 3Ob182/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1975
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Norm

AußStrG §97 C
AußStrG §161
AußStrG §178

Rechtssatz

Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 133/75
    Entscheidungstext OGH 17.06.1975 3 Ob 133/75
  • 8 Ob 517/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 517/80
  • 3 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 564/87
    Auch; Beisatz: Anhängiger Rechtsstreit um Herausgabe steht aber einer lediglich auf den Besitzstand abstellenden vorläufige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes (Auftrag zur Zurückstellung) nicht entgegen. (T1) Veröff: RZ 1988/20 S 90
  • 6 Ob 656/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 656/89
    Veröff: RZ 1992/84 S 261
  • 1 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorläufige Entscheidung über die Aufnahme einer Sache in das Inventar. (T2)
  • 6 Ob 374/97m
    Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 374/97m
    Auch; Beisatz: In der Verfolgung von Ansprüchen der Verlassenschaft gegen Dritte kommt es dem Abhandlungsgericht nicht zu, sich Aufgaben anzumaßen, die vor dem Erbfall bei einer Anspruchsverfolgung durch den Erblasser und nach Beendigung der Abhandlung bei einer Anspruchsverfolgung durch Erben oder Vermächtnisnehmer dem Streitrichter zugefallen wären. (T3)
  • 3 Ob 182/08y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 182/08y
    Ähnlich; Beisatz: Der Erbe als Universalsukzessor hat einen auf das Eigentumsrecht zu stützenden Herausgabeanspruch, den er mit Singularklage (§ 366 ABGB) durchsetzen kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007904

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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