Norm
AußStrG §97 CRechtssatz
Wer mit der Behauptung, auf Grund eines Vertrages oder einer Zuwendung auf den Todesfall Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses zu haben, diesen Gegenstand an sich genommen hat, kann zur Herausgabe vom Abhandlungsgericht nicht verhalten werden, vielmehr haben die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007904Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009