RS OGH 1965/7/2 6Ob182/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1965
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §178

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der Erbe das Bestehen eines Legates, das Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 178 AußStrG ist, überhaupt bestreitet und lediglich einen rechtlich unerheblichen Wunsch des Erblassers behauptet und die Untergerichte in diesem Falle die Voraussetzungen des § 178 AußStrG nicht angenommen und die Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg verwiesen haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 182/65
    Entscheidungstext OGH 02.07.1965 6 Ob 182/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086014

Dokumentnummer

JJR_19650702_OGH0002_0060OB00182_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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