Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn der Erbe das Bestehen eines Legates, das Voraussetzung für eine Antragstellung nach § 178 AußStrG ist, überhaupt bestreitet und lediglich einen rechtlich unerheblichen Wunsch des Erblassers behauptet und die Untergerichte in diesem Falle die Voraussetzungen des § 178 AußStrG nicht angenommen und die Vermächtnisnehmer auf den Rechtsweg verwiesen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0086014Dokumentnummer
JJR_19650702_OGH0002_0060OB00182_6500000_001