Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Auf Grund von Amtsbestätigungen nach § 178 AußStrG kann nur die Übertragung des Eigentumsrechtes oder eines Pfandrechtes einverleibt werden, nicht aber ein Recht, das bisher an der Liegenschaft nicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022