Norm
AußStrG §178Rechtssatz
Zur Frage des Vorganges, wenn dasselbe Gericht zugleich Abhandlungs- und Buchgericht ist und in einem Gesuch Grundbuchshandlungen oder Urkundenhinterlegungen beantragt werden, die teils die Einantwortungsurkunde, teils einen Kaufvertrag betreffen. Die teilweise Erledigung durch den Verlassenschaftsrichter und der Auftrag an den Antragsteller, den nicht erledigten Teil des Gesuches unmittelbar in der Grundbuchsabteilung neu einzubringen, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008402Dokumentnummer
JJR_19620510_OGH0002_0050OB00073_6200000_001