Norm
ABGB §652Rechtssatz
Einem Nachvermächtnisnehmer im Sinne des § 652 ABGB kommt die Stellung eines Legatars zu. Als solcher ist er bezüglich der im Abhandlungsverfahren ergangenen Verfügungen, die das Vermächtnis betreffen, als Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG zu betrachten (SZ 27/283 = EvBl 1955/31, JBl 1960,642) und zu deren Bekämpfung legitimiert. Die Frage der Zulässigkeit der Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG berührt die Interessen des Vermächtnisnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006583Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0070OB00138_7200000_001