Norm
AußStrG §97 BRechtssatz
Über den Wert des Nachlasses, über den zur Zeit der Einantwortungsurkunde noch nicht rechtskräftig entschieden war, kann noch nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde endgültig abgesprochen werden. Es wird eben durch die Einantwortungsurkunde über die Frage der Erbfolge und über die Beschränkung des Erben durch ein Substitutionsband oder eine diesem gleichartige Verfügung entschieden, nicht aber über den Umfang des Nachlaßvermögens, über den die Einantwortungsurkunde keine Erwähnung enthält (gegenteilig zu 1 Ob 305/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007891Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0070OB00329_5600000_001