RS OGH 1956/7/4 7Ob329/56, 5Ob102/58, 6Ob582/76 (6Ob583/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1956
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Norm

AußStrG §97 B
AußStrG §174 C2
AußStrG §178

Rechtssatz

Über den Wert des Nachlasses, über den zur Zeit der Einantwortungsurkunde noch nicht rechtskräftig entschieden war, kann noch nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde endgültig abgesprochen werden. Es wird eben durch die Einantwortungsurkunde über die Frage der Erbfolge und über die Beschränkung des Erben durch ein Substitutionsband oder eine diesem gleichartige Verfügung entschieden, nicht aber über den Umfang des Nachlaßvermögens, über den die Einantwortungsurkunde keine Erwähnung enthält (gegenteilig zu 1 Ob 305/54).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 329/56
    Entscheidungstext OGH 04.07.1956 7 Ob 329/56
  • 5 Ob 102/58
    Entscheidungstext OGH 23.04.1958 5 Ob 102/58
    Ähnlich; nur: Es wird eben durch die Einantwortungsurkunde über die Frage der Erbfolge und über die Beschränkung des Erben durch ein Substitutionsband oder eine diesem gleichartige Verfügung entschieden. (T1) Beisatz: Das Gericht ist aber nicht gehindert, Aufträge zu geben, die zur gehörigen Abwicklung der Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens erforderlich sind. (T2)
  • 6 Ob 582/76
    Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 582/76
    Vgl auch; NZ 1977,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007891

Dokumentnummer

JJR_19560704_OGH0002_0070OB00329_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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