Norm
ABGB §819Rechtssatz
Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach § 178 AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf den Erbteil oder einer Teilungsanordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008405Dokumentnummer
JJR_19520430_OGH0002_0020OB00315_5200000_001