Norm
ABGB §692Rechtssatz
§ 178 AußStrG sieht keine Mitwirkung der Erben oder eines anderen Nachlassvertreters vor, wenn der Vermächtnisnehmer als Erwerber nach § 23 GBG seine Forderung auf Verschaffung des Eigentumes an der vermachten Nachlassliegenschaft geltend macht. Eine Verweisung des Legatars auf den Rechtsweg hat nur dann zu erfolgen, wenn der Erbe ernstlich die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008366Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010