Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F1Rechtssatz
Wohl ist die Mitwirkung der Erben bei Ausstellung einer Amtsbestätigung im § 178 AußStrG nicht vorgesehen, jedenfalls sind aber die Erben vor Erteilung der Amtsbestätigung zu hören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005957Dokumentnummer
JJR_19570522_OGH0002_0070OB00239_5700000_001