Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 C2AußStrG §177 C3LiegTeilG §29
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Abhandlungsgericht zur Vorbereitung des Verbücherungsbeschlusses eine den nachträglichen Vereinbarungen oder gerichtlichen Entscheidungen Rechnung tragende, ganz oder teilweise an die Stelle der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde tretende "Amtsbestätigung" erläßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIAußStrG §174 C3
Rechtssatz: Die an sich volle Rechtsstellung des Treuhandeigentümers und seines Universalsukzessors wird trotz Einantwortung des Nachlasses durch die schuldrechtliche Rückgabeverpflichtung gegenüber dem Treugeber beeinträchtigt (vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 133). Es kann trotz formell rechtskräftiger Einantwortung mit Eigentumsklage gegen den Erben vorgegangen werden, wenn bestimmte Vermögensobjekte, die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A1AußStrG §174 D
Rechtssatz: Zulässigkeit eines Zustellungs- und Rechtsmittelverzichtes bei Einantwortungsurkunden. Entscheidungstexte 1 Ob 169/73 Entscheidungstext OGH 17.10.1973 1 Ob 169/73 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006309 Dokumentnummer JJR_19731017_O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §122AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Die Auffassung, das Abhandlungsgericht habe nach Erlassung der Einantwortungsurkunde einlangende Erberklärungen zurückzuweisen, wenn sein Einantwortungsbeschluß nicht spätestens zugleich mit der Erbserklärung bekämpft wird, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 5 Ob 144/73 Entscheidungstext OGH 12.09.1973 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §819ABGB §823AußStrG §174 C3JN §1 DVd1
Rechtssatz: Die Übertragungswirkung der Einantwortung erwächst auch, wenn die Einantwortungsurkunde nicht angefochten wurde, materiell nicht in Rechtskraft. Es liegt nur eine formelle Rechtskraft vor, weil das Abhandlungsgericht an die von ihm herausgegebene Einantwortungsurkunde gebunden ist (Klang 2. Auflage III 1053). Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses festgestellt, daß de... mehr lesen...
Norm: ABGB §804AußStrG §97 CAußStrG §174 C1AußStrG §174 C2AußStrG 2005 §178
Rechtssatz: Wird der Antrag auf Errichtung eines Inventars abgewiesen und im gleichen Beschluss bereits die Einantwortungsurkunde erlassen, so ist bei Stattgebung dieses Antrages im Rechtsmittelverfahren auch die Aufhebung der Einantwortungsurkunde erforderlich, weil mit deren Rechtskraft das Verlassenschaftsgericht keine Möglichkeit mehr hat, sich mit der konkreten Nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2gAußStrG §174 C3NO §183
Rechtssatz: Die Nichtzuziehung eines Notars als Gerichtskommissär begründet keine absolute Nichtigkeit, auch wenn in derartigen Fällen die Zuziehung übrig war (Betrifft die Rechtslage vor dem GKoärG BGBl 1970/343). Entscheidungstexte 1 Ob 304/71 Entscheidungstext OGH 09.12.1971 1 Ob 304/71 NZ 1973,77 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §171AußStrG §174 BGBG §31
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Unterschrift auf einem Erbübereinkommen (Privaturkunde) beglaubigt sein müssen, wenn in die Einantwortungsurkunde darauf gegründete Verbücherungsankündigungen aufgenommen werden sollen, den Formvorschriften des § 171 AußStrG aber nicht entsprochen wurde, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1AußStrG §92AußStrG §104AußStrG §174AußStrG 2005 §178
Rechtssatz: Der (nur) gegen den Endbeschluss im Abhandlungsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung dieses Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs ist auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen; wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahren als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzu... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §174 C3AußStrG §177
Rechtssatz: Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrech... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §122AußStrG §174 D
Rechtssatz: Annahme einer zwar nach der Erlassung der Einantwortungsurkunde, aber vor deren Rechtskraft abgegebenen Erbserklärung; Aufhebung dieser Einantwortungsurkunde. Entscheidungstexte 5 Ob 234/70 Entscheidungstext OGH 14.10.1970 5 Ob 234/70 SZ 43/179 = NZ 1973,28 = NZ 1972,46 8 Ob 136/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §819AußStrG §174 C1AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Dies bedeutet aber, dass alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht beantragt werden können. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 C1KO §1KO §3 Abs1KO §4
Rechtssatz: Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse. Hinsichtlich dieses Vermögens kann der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen. Es ist daher die Einantwortungsurkunde in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 D
Rechtssatz: Die Einantwortung kann nicht aufrecht bleiben, wenn das ihr vorausgegangene Verfahren als mangelhaft erkannt wurde. Die Aufhebung der "Endverfügung" erfordert auch die Aufhebung der Einantwortung. Entscheidungstexte 5 Ob 75/69 Entscheidungstext OGH 21.05.1969 5 Ob 75/69 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C3
Rechtssatz: Kein Rekursrecht des in einem anderen Verlassenschaftsverfahren bestellten Substitutionskurators nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses, mag ihm die Einantwortungsurkunde auch zugestellt worden sein. Entscheidungstexte 1 Ob 136/68 Entscheidungstext OGH 30.05.1968 1 Ob 136/68 Eur... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 DEO §9 B
Rechtssatz: Die Einantwortung bildet einen Nachweis im Sinne des § 9 EO (so schon ZBl 1936/166) Entscheidungstexte 2 Ob 48/68 Entscheidungstext OGH 23.02.1968 2 Ob 48/68 EvBl 1968/305 S 494 = SZ 41/24 3 Ob 86/06b Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 86/06b Auch ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C1
Rechtssatz: Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen, Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben. Entscheidungstexte 8 Ob 251/67 Entscheidungstext OGH 24.10.1967 8 Ob 251/67 SZ 40/135 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §174 C3AußStrG §174 D
Rechtssatz: Eine Abhandlung mit einer Person, die ihre Erbrechte auf ein formell ungültiges Testament gründet, kann, wenn dadurch einem zum Erben nicht Berufenen eingeantwortet wird, zur Nichtigkeit der Einantwortung führen. Die einem Nichtberufenen zugestellte Einantwortungsurkunde kann nicht in Rechtskraft erwachsen. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ABGB §830 B1AußStrG §174 DZPO §14 Bc
Rechtssatz: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in diesem Prozess keine notwendige Streitgenossenschaft. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 C3
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens ist eine Prüfung der Besitzverhältnisse an der in die Abhandlung einbezogenen Gegenstände nicht mehr zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 186/65 Entscheidungstext OGH 22.12.1965 1 Ob 186/65 Veröff: SZ 38/225 7 Ob 133/06v Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 B
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat sich jeder über die Einantwortung hinausgehenden Maßnahme zu enthalten, durch die Erben oder Legataren die Verfügung über strittige Vermögensobjekte eingeräumt würde (JBl 1954,539). Entscheidungstexte 6 Ob 137/65 Entscheidungstext OGH 11.06.1965 6 Ob 137/65 6 Ob 120/67 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174
Rechtssatz: Im Gesetz ist nicht geregelt, ob die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde alle vorhergehenden etwaigen Mängel der Abhandlung heilt. Die Rechtsansicht, daß die Nichtzustellung eines Beschlusses an einen Kollisionskurator durch die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde saniert wurde, kann demnach nicht offenbar gesetzwidrig sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung mit Einantwortung des Nachlasses erscheint das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Vermögen, das zur Verlassenschaft gehört hatte, so auch zur Anordnung von Sicherstellungsakten in Ansehung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr befugt (gleicher
Rechtssatz: E 8.3.1933, ZBl 1933 S 490; 5.11.1952, SZ 25/293). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §9 E2AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung steht dem eingeantworteten Erben nicht mehr die Rechtsstellung einer Partei, sondern die Rechtsstellung eines Dritten zu, dem im außerstreitigen Verfahren Aufträge nicht erteilt werden dürfen (gl
Rechtssatz: wie SZ 8/73); eine bloße Aufforderung zur Auszahlung des Pflichtteils unter Klagserstreckung ist als ein solcher unzulässiger A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1AußStrG §174
Rechtssatz: Aus demPrinzig, die Rechtskraft der Einantwortung heile Mängel des Abhandlungsverfahrens, kann nicht abgeleitet werden, daß ein vor Rechtskraft der Einantwortung eingebrachter Rekurs gegen einen im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschluß nicht mehr mertorisch erledigt werden brauche (ähnlich wie 7 Ob 329/56). Entscheidungstexte 6 Ob 223/62 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §174 C3AußStrG §179AußStrG §180
Rechtssatz: Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben festgestellt, daß dieser vor dem Erblasser gestorben ist und daher gemäß § 536 ABGB materiell nicht Erbe werden konnte, so kann die rechtskräftige Einantwortung nur mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB angefochten werden. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §174 DAußStrG §177
Rechtssatz: Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §162AußStrG §174 A
Rechtssatz: Wenn ein minderjähriger Noterbe vorhanden ist, kann die Einantwortung nicht ergehen, bevor der Pflichtteilsausweis rücksichtlich des Minderjährigen erbracht ist und dessen Pflichtteil entweder entrichtet oder sichergestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 356/61 Entscheidungstext OGH 13.12.1961 5 Ob 356/61 Veröff: NZ 1963,122 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GAußStrG §174 A
Rechtssatz: Der Zweck der Abhandlung erfordert es, dass die Einantwortung erst erfolgt, bis über den Absonderungsantrag entschieden ist und die Absonderung durchgeführt ist. Entscheidungstexte 5 Ob 213/61 Entscheidungstext OGH 05.07.1961 5 Ob 213/61 Veröff: EvBl 1961/513 S 637 = NZ 1962,62 6 Ob 163/64 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 C3
Rechtssatz: Ein nach Rechtskraft der Einantwortung von einer Person, der die Einantwortungsurkunde zugestellt worden war, eingebrachter Antrag auf Nichtigerklärung der Einantwortungsurkunde und des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens kann nur als verspäteter Rekurs oder verspätete Vorstellung aufgefaßt und behandelt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 441/60 En... mehr lesen...