Norm
ABGB §819Rechtssatz
Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011