RS OGH 1970/1/7 5Ob216/69, 5Ob249/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1970
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Norm

AußStrG §174 C1
KO §1
KO §3 Abs1
KO §4

Rechtssatz

Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse. Hinsichtlich dieses Vermögens kann der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen. Es ist daher die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermänglung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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