Norm
AußStrG §174 C1Rechtssatz
Ist dem Gemeinschuldner noch vor der Konkurseröffnung eine Erbschaft angefallen und hat er diese angetreten, dann bildet sie bei der Konkurseröffnung bereits einen Bestandteil seines Vermögens und gehört in die Konkursmasse. Hinsichtlich dieses Vermögens kann der Gemeinschuldner keine den Konkursgläubigern gegenüber wirksamen Rechtshandlungen setzen. Es ist daher die Einantwortungsurkunde in einem solchen Fall anstelle des Erben seinem Masseverwalter zuzustellen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe vor Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen die Erbserklärung abgegeben hat oder ob in Ermänglung einer solchen Erklärung bis zur Konkurseröffnung der Masseverwalter für ihn die Erbschaft angetreten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011