Norm
ABGB §812 GRechtssatz
Der Zweck der Abhandlung erfordert es, dass die Einantwortung erst erfolgt, bis über den Absonderungsantrag entschieden ist und die Absonderung durchgeführt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0008314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013