RS OGH 1967/7/7 5Ob119/67, 3Ob219/05k, 2Ob198/07t, 1Ob246/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1967
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Norm

ABGB §823
ABGB §830 B1
AußStrG §174 D
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. - Das durch die Einantwortungsurkunde ausgewiesene Erbrecht ist hiebei widerlegbar. - Die beklagten Miterben bilden in diesem Prozess keine notwendige Streitgenossenschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 119/67
    Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    nur: Wenn der Nachlass nur aus Geld besteht, kann jeder Miterbe die Herausgabe des auf ihn nach seiner Erbquote entfallenden Anteils fordern. (T1); Beisatz: Grundsätzlich steht dem Kläger bei der Erbschaftsklage nach § 823 erster Satz ABGB mit dem Rechtsschutzziel der Abtretung des Erbschaftsbesitzes nicht das Recht zu, auf Zahlung zu klagen, auch dann nicht, wenn der Erbschaftskläger als gesetzlicher Miterbe nur einen Teil der Erbschaft will. (T2)
  • 2 Ob 198/07t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 198/07t
    Vgl; nur T1; Beisatz: Besteht der Nachlass nur aus Geld, so kann die Verurteilung zur Herausgabe des Nachlasses entfallen, wenn der Kläger gleichzeitig ein Zahlungsbegehren (im Wert des Nachlasses) gestellt hat. (T3)
  • 1 Ob 246/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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