Norm
AußStrG §174 BRechtssatz
Die Feststellung des Verlassenschaftsgerichtes, welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde vorzunehmen sein werden, schafft nur die Grundlage für die nach Rechtskraft der Einantwortung vorzunehmenden Eintragunen; ob und wer sich gegen die seinerzeit ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung (7 Ob 63/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008394Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009