Norm: GBG §23GBG §94 Abs1 Z3 DGBG §94 Abs1 Z4 EABGB §21ABGB §783ABGB §817AußStrG §162AußStrG §174 BAußStrG §177AußStrG §178AußStrG 2005 §176AußStrG 2005 §177AußStrG 2005 §182
Rechtssatz: Das Grundbuchsgericht trifft bei der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse keine Rechtsfürsorgepflicht für pflegebefohlene Noterben. Begehrt der Erbe auf Grund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Einverleibung seines Eigentums, hat daher das Grundb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 DRL-BA 1977 §61
Rechtssatz: Die mittlerweilige Stellvertretung im Unternehmen eines Rechtsanwalts nach dessen Tod hindert nicht die Einantwortung. Das Unternehmen des Erblassers ist jedoch bis zu seiner Liquidierung ein durch den mittlerweiligen Stellvertreter verwaltetes Sondervermögen. Demnach scheidet während dieser Verwaltung insbesondere ein Zugriff der Erben auf das Guthaben eines Anderkontos aus, dessen Treuhandbindung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 C1AnerbenG §10AnerbenG §12Geo §532
Rechtssatz: Bei der in der Einantwortungsurkunde gemäß § 12 Abs 2 AnerbenG auszusprechende Verbücherungsanordnung betreffend die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch zur Sicherstellung des Abfindungsanspruchs des weichenden Erben (§ 10 AnerbenG) handelt es sich nicht um eine unanfechtbare Verbücherungsklausel, sondern um einen konstitutiven Beschluß des Abhandlungsgerichtes, den der Aner... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §174 D
Rechtssatz: Der Endbeschluß, mit dem ein errichtetes Inventar genehmigt wird, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entspringt der gerichtlichen Praxis. Entscheidungstexte 10 Ob 184/97z Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 184/97z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS010... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 ÜbsAußStrG §174 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 174 AußStrG A) § 174 Abs 1 AußStrG (Wann mit der Einantwortung vorzugehen ist) B) § 174 Abs 2 AußStrG (Inhalt der Einantwortungsurkunde) C) Wirksamkeit der Einantwortungsurkunde: 1) Zustellung und Rechtsmittel 2) Tätigkeit des Abhandlungsgerichtes nach Erlassung der Einantwortungsurkunde 3) Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde D) Sons... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 DABGB §819Geo §149 Abs4Geo §315
Rechtssatz: Ein Beschluß im Verlassenschaftsverfahren, womit im Rahmen der Einantwortung die Österreichische Postsparkasse angewiesen wird, das Konto des Erblassers zu realisieren und über das Realisat in bestimmter Weise zu verfügen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Es ist Sache der Erben, ihr Eigentum an den Nachlaßgegenständen im Rechtsweg geltend zu machen. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §177GBG §21GBG §22GBG §94 B
Rechtssatz: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels... mehr lesen...
Norm: ABGB §550AußStrG §174 D
Rechtssatz: Ein vor Einantwortung abgeschlossenes Erbteilungsübereinkommen kann von einem der Erben wegen einer behaupteten Irreführung (einem behaupteten Zwang) nur im Rechtsweg angefochten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 623/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93 Veröff: EvBl 1994/155 S 740 1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §177
Rechtssatz: Sind die Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung - gleichgültig ob auf Antrag oder von Amts wegen (§ 29 LiegTeilG), ob in Übereinstimmung mit oder in Abweichung von der Verbücherungsklausel - einmal verbüchert worden, so kommt der in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel für die Rechtsstellung der Beteiligten keine Bedeutung mehr zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §9 IAußStrG §158AußStrG §174GBG §122 B
Rechtssatz: Die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch als Beschränkung des Eigentums des Vorerben gewährt dem Nacherben die Gleichstellung mit einem dinglich Berechtigten im eigentlichen Sinn. Entscheidungstexte 5 Ob 16/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 16/88 5 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 D
Rechtssatz: Die Anordnung, den Akt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zur Einsichtnahme zu übermitteln, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Erklärung, das Verlassenschaftsverfahren zu beenden; ein dagegen erhobener Rekurs ist daher nicht zurückzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 589/87 Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 589/87 NZ 1988... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 D
Rechtssatz: Mit der Einantwortung wird nicht über Vermögenswerte verfügt, die nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sind, sondern nur der Übergang aller Rechte und Pflichten des Erblassers, wie Besitz, Eigentum, Forderungen und Verbindlichkeiten u.a. ohne Aufzählung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzogen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ANGN §547ABGB §819AußStrG §174 DZPO §1 AaZPO §239 Abs3
Rechtssatz: Wenn erst im Revisionsverfahren die Streitparteien ident werden (hier: rechtskräftige Einantwortung), das bis dahin durchgeführte Verfahren un die bis dahin getroffenen Entscheidungen vom Mangel des Fehlens von zwei voneinander verschiedenen Parteien nicht berührt waren, also weder eine Entscheidung noch das einer solchen vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären wa... mehr lesen...
Norm: AußStrG §166AußStrG §174 C1AußStrG §174 C2Krnt HöfeG §10 Abs2Krnt HöfeG §11 Abs1
Rechtssatz: Ist den Erben die auf die Erbteilung abzielende Antragstellung selbst nach rechtskräftiger Einantwortung nicht verwehrt, kann das Verlassenschaftsgericht auch über solche Anträge, die zwar noch vor der Einantwortung gestellt, aber durch die Beschlußfassung über die Einantwortung (also die Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig ergangenen Mante... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E3AußStrG §174 C1
Rechtssatz: Ein Pflichtteilsberechtigter ist dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Wurde er nicht beigezogen, ist seinem Rekurs stattzugeben und der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde als nichtig aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterben zustehenden Rechte im Verlassenschaftsverfahren auszuüben und sich so Grundlagen für Berechnung seines Pflichtteiles zu verschaffen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 BAußStrG §174 C1
Rechtssatz: Wenngleich die Einantwortungsurkunde an sich nur eine Verfügung deklarativer Natur sein und den Erben die erforderliche Legitimation für den Rechtsverkehr bieten, mit anderen Worten eine Beurkundung ohne Rechtskraftwirkung darstellen soll, wenn die Einantwortung in dem das Verlassenschaftsverfahren beendenden Beschluß (Endbeschluß, Finalisierungsbeschluß, Mantelbeschluß) verfügt wurde, so kommt do... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 EABGB §812 HAußStrG §9 E5AußStrG §174 C1
Rechtssatz: Ist der Einantwortungs(Mantel)beschluß infolge wirksamen Zustellungs- und Rechtsmittelverzichtes der Parteien rechtskräftig, so kann nach Erlassung und Zustellung des Beschlusses durch die Antragstellung auf Nachlaßseparation der Nachlaßgläubiger weder Parteistellung noch ein Rekursrecht erlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 6... mehr lesen...
Norm: AußStrg 318 AAußStrG §174 C2
Rechtssatz: Haben die Erben auf die Zustellung der Einantwortungsurkunde verzichtet und widmen sie deren für sie bestimmte Ausfertigung dem Grundbuchsgericht, so tritt die Rechtskraft mit deren Datum ein. Entscheidungstexte 7 Ob 66/78 Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 66/78 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 B
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit. Entscheidungstexte 7 Ob 565/79 Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 565/79 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 DAußStrG §177Geo §532
Rechtssatz: Die in die Einantwortungsurkunde aufgenommen Verbücherungsklausel darf nicht zu Lasten eines Erben falsch oder irreführend sein. Entscheidungstexte 1 Ob 733/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 733/78 1 Ob 656/81 Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 656/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GAußStrG §174 A
Rechtssatz: Die Absonderung des Nachlasses dauert gegebenenfalls auch noch über die Einantwortung hinaus. Entscheidungstexte 5 Ob 635/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78 5 Ob 633/80 Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 633/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635 - 637/78 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GAußStrG §174 A
Rechtssatz: Die Einantwortung kann auch erfolgen, ohne dass die Beendigung einer Absonderung des Nachlasses abgewartet werden müsste. Entscheidungstexte 5 Ob 635/78 Entscheidungstext OGH 04.07.1978 5 Ob 635/78 5 Ob 633/80 Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 633/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 635 - 637/... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Die Zustellung der Einantwortungsurkunde an den Verlassenschaftsgläubiger verleiht diesem nicht Parteistellung oder sonst ein Recht der Beteiligung am Abhandlungsverfahren (vgl SZ 26/203). Entscheidungstexte 3 Ob 535/78 Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 535/78 3 Ob 624/78 Entschei... mehr lesen...
Norm: AußStrG §174 C1AußStrG §174 DZPO §1 Ag
Rechtssatz: Erst die Rechtskraft der Einantwortung beendet die Passivlegitimation des Nachlasses und begründet die Passivlegitimation des Erben. Entscheidungstexte 6 Ob 681/77 Entscheidungstext OGH 22.09.1977 6 Ob 681/77 6 Ob 671/79 Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 671/79 M... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §109AußStrG §174 A
Rechtssatz: Solange die Errichtung des Inventars nicht beendet ist, hat der Erbe noch nicht alle ihm obliegenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 174 AußStrG erfüllt. Entscheidungstexte 7 Ob 516/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 516/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §174 C2
Rechtssatz: Eine amtswegige Richtigstellung des Inventars ist nur bis zur rechtskräftigen Einantwortung möglich. Entscheidungstexte 6 Ob 582/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 6 Ob 582/76 NZ 1977,87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0007927 Dokumen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 C2AußStrG §174 C3AußStrG §177LiegTeilG §29
Rechtssatz: auf welche Weise bei einer nachträglichen Verschiebung der nach der Einantwortungsurkunde den Erben zufallenden Liegenschaftsanteile die Verbücherung im Grundbuch zu bewirken ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Entscheidungstexte 4 Ob 524/74 Entscheidungstext OGH 14.05.1975 4 Ob 524/74 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §75AußStrG §174 C3AußStrG §180
Rechtssatz: 1.) Keine rechtskräftige Beendigung des Abhandlungsverfahrens, wenn nach dem Inhalt des die jeweilige Verlassenschaft betreffenden Aktes eine der in § 75 AußStrG genannten Personen zu verständigen unterlassen wurde. 2.) Personen, deren Verständigung mangels Aktenkundigkeit ihres Vorhandenseins unterblieb, können nur nach § 180 AußStrG vorgehen; die
Gründe: mangelnder Aktenkundigkeit sind u... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 EAußStrG §16 BIII2aAußStrG §174 C1
Rechtssatz: Die Zurückweisung eines Separationsantrages, der am Tag der Erlassung der Einantwortungsurkunde, aber vor deren Zustellung gestellt wurde, ist offenbar gesetzwidrig, weil die zivile Einantwortungswirkung nicht bereits mit der Fassung des Einantwortungsbeschlusses, sondern frühestens erst ab Zustellung eintritt. Entscheidungstexte 7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 Abs1 E1AußStrG §174 BAußStrG §177
Rechtssatz: Demjenigen, der sich seines Erbrechtes entschlagen hat, steht auch gegen die sogenannte Verbücherungsklausel kein Rekursrecht zu, solange nicht die Verbücherung selbst angeordnet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 130/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 5 Ob 130/74 European Cas... mehr lesen...