Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Der (nur) gegen den Endbeschluss im Abhandlungsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung dieses Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs ist auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen; wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahren als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010