Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Im Gesetz ist nicht geregelt, ob die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde alle vorhergehenden etwaigen Mängel der Abhandlung heilt. Die Rechtsansicht, daß die Nichtzustellung eines Beschlusses an einen Kollisionskurator durch die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde saniert wurde, kann demnach nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0099348Dokumentnummer
JJR_19650119_OGH0002_0010OB00004_6500000_001